Rz. 110

In vermögensrechtlicher Hinsicht wird allgemein das Prinzip der Vertragsfreiheit anerkannt. Vereinbarungen können sowohl während des Bestehens als auch für den Fall der Auflösung der Lebenspartnerschaft getroffen werden, was durchweg ausdrücklichen Niederschlag in den Gesetzen gefunden hat. Die Formerfordernisse sind unterschiedlich: Nach den Gesetzen von Aragón, Valencia und Kantabrien muss die Vereinbarung in öffentlicher Urkunde abgefasst sein, die von Navarra und Asturien lassen jeweils sowohl private als auch öffentliche Urkunden zu. In Katalonien wird neben der Privaturkunde sogar die mündliche Vereinbarung erlaubt.

 

Rz. 111

Inhaltlich müssen die Vereinbarungen bestimmte Mindesterfordernisse einhalten; unzulässig ist etwa der Verzicht auf Unterhalts- und Ausgleichsansprüche oder auf erbrechtliche Vergünstigungen. Weiter enthaltene Grundregeln sehen im Grunde nur von der allgemeinen Schuldrechtslehre Bekanntes bzw. Programmsätze vor, wenn es heißt, die Vereinbarungen dürften nicht die Rechte Dritter, die Würde der Partner, zwingendes Recht oder das Kindeswohl beeinträchtigen oder dass die Lebenspartnerschaft weder befristet noch unter einer Bedingung begründet werden darf.

 

Rz. 112

Soweit die Vereinbarung eines (Ehe-)Güterstands durch die nichtehelichen Lebenspartner von der Rspr. selbst in Form konkludenter Rechtswahl zugelassen wird,[155] können entsprechende Absprachen wohl nur inter partes wirken,[156] da das Registerwesen in der Gesetzgebungskompetenz des Gemeinstaates liegt und Güterstandsvereinbarungen in das entsprechende Register einzutragen sind, damit sie Wirkung auch gegenüber Dritten entfalten können (zum allgemeinen Güterrecht siehe Rdn 39 ff.). Allerdings sind güterrechtliche Vereinbarungen in der Praxis selbst bei Eheleuten eher selten, was zur Geltung des gesetzlichen Güterstands der Errungenschaftsgemeinschaft (Sociedad de gananciales) führt. Insoweit aber hat die Rspr. die analoge Anwendung des gesetzlichen Ehegüterrechts abgelehnt; sie legt dann vielmehr das Prinzip der Gütertrennung zugrunde.[157] Ohne ausdrückliche Vereinbarung leben Lebenspartner also durchweg im Stand der Gütertrennung.[158]

 

Rz. 113

Weiter in diesem Zusammenhang zu nennen ist die in einigen Gesetzen vorgesehene Verpflichtung der Partner[159] – mangels anders lautender Vereinbarung – durch Hausarbeit oder Einkünfte einen persönlichen angemessenen Beitrag[160] zu den Gemeinschaftsausgaben zu leisten. Es finden sich auch Regelungen zur Haftung der Partner gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten zur Deckung der Gemeinschaftsausgaben. In Katalonien und ragón ist gesamtschuldnerische Haftung vorgesehen, im Recht der Balearen dagegen, dass jeder Partner für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten alleine haftet, doch haftet der andere zumindest im Bereich der Gemeinschaftsaufgaben subsidiär.

[155] TS, Urteile vom 18.5.1992 und 21.10.1992 (Repertorio Jurisprudencia Aranzadi [RJ] 1992/4907 bzw. RJ 1992, 5889); s. Huzel, ZfRV 1990, 256 f. zur Bedeutung solch wiederholter Rspr. des Tribunal Supremo.
[156] Vgl. González Beilfuss, Länderbericht Spanien und Portugal, in: Scherpe/Yassari, Die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften, S. 261.
[157] TS, Urteile vom 22.1.2001 und 27.3.2001 (RJ 2001, 1678 bzw. RJ 2001, 4770).
[158] So auch González Beilfuss, Länderbericht Spanien und Portugal, in: Scherpe/Yassari, Die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften, S. 261 ganz lapidar: "Im Ergebnis läuft aber alles weiterhin auf die Gütertrennung hinaus."
[159] Im Recht von Katalonien, Aragón, den Balearen, des Baskenlands und von Kantabrien; vgl. Daum, Länderbericht Spanien, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Texte III C zu den jeweiligen Autónomas.
[160] D.h. im Verhältnis zu den jeweiligen eigenen Mitteln (Ressourcen), vgl. González Beilfuss, Länderbericht Spanien und Portugal, in: Scherpe/Yassari, Die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften, S. 261.

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