Die Hilfe in anderen Lebenslagen enthaltenen Leistungen kommen für besonders hilfebedürftige Personenkreise in Betracht. Beispielsweise werden Leistungen im Rahmen der Alten- oder Blindenhilfe definiert.

 
Achtung

Schulden oder Kreditverpflichtungen

Die Sozialhilfe übernimmt grundsätzlich keine Schulden oder Kreditverpflichtungen. Anspruchsberechtigte Hilfeempfänger können aber in engen Grenzen die Kreditausgaben für ein selbstgenutztes Eigenheim, im Rahmen der Kosten der Unterkunft, geltend machen. Sofern das Eigenheim den engen Grenzen einer angemessenen Unterkunft entspricht, können allerdings in der Regel nur die Zinskosten eines Darlehens als Aufwendungen für die Unterkunft übernommen werden. Tilgungskosten werden abgesehen von seltenen Ausnahmefällen, in denen die Finanzierung kurz vor dem Ende steht, nicht durch den Sozialhilfeempfänger anerkannt. Dies würde zur Vermögensbildung beitragen und wäre unzulässig.

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