1Ein Grenzgänger kann die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen Staates erhalten. 2Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften diese Staates erbracht, als ob der Grenzgänger dort wohnte. 3Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können unter den gleichen Voraussetzungen Leistungen erhalten; die Gewährung dieser Leistungen ist jedoch – außer in dringlichen Fällen – davon abhängig, daß zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen den zuständigen Behörden dieser Staaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist oder daß, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, der zuständige Träger vorher seine Genehmigung hierzu erteilt hat.

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