Leitsatz

Im vorliegenden Fall ging es um die Anerkennung einer in Malaysia getroffenen Sorgerechtsentscheidung für dreijährige Zwillinge, die seit ihrer Geburt zunächst von der Mutter, nach vier Monaten jedoch wegen deren schwerer Erkrankung und baldigem Tod und der starken beruflichen Beanspruchung des Vaters überwiegend von der Großmutter betreut wurden. Ihr war durch eine Entscheidung eines malaysischen Gerichts vom 27.1.2010 einstweilen das Sorgerecht übertragen und die Herausgabe der Kinder an sie angeordnet worden.

Auf den Antrag des Vaters, der entgegen einer gerichtlichen malaysischen Anordnung vom 24.10.2010 mit den Kindern aus Malaysia ausgereist war, hatte das AG Bonn ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für beide Kinder übertragen. Gegen diesen Beschluss legten die betroffenen Kinder, die Großmutter und das Jugendamt Beschwerde ein.

Es stellte sich die Frage der Anerkennung der malaysischen Entscheidung in Deutschland und die Frage der Notwendigkeit eines besonderen Anerkennungsverfahrens dieser Entscheidung.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG ging davon aus, dass die Entscheidungen des malaysischen Gerichts gegen den Antragsteller wirksam ergangen seien. Dies ergebe sich teilweise bereits aus den eigenen Angaben des Antragstellers, im Übrigen auch aus der eidesstattlichen Versicherung der malaysischen Rechtsanwältin der Antragsgegnerin vom 27.2.2010, der der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sei.

Der Antragsteller habe sich auch, solange er sich noch Malaysia aufgehalten habe, nach den Beschlüssen vom 3.7.2009 und 8.12.2009 das Umgangsrecht betreffend gerichtet, sie also selbst als wirksam betrachtet und insbesondere die Pässe der Kinder seiner Rechtsanwältin übergeben.

Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung sei allerdings ausgeschlossen, soweit Anerkennungshindernisse gemäß § 109 FamFG vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall.

Die gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG erforderliche Anerkennungszuständigkeit stelle auch der Antragsteller nicht in Frage.

Nachdem der Antragsteller entgegen den gerichtlichen Anordnungen vom 24.10.2010 mit den Kindern aus Malaysia ausgereist sei, sei die erste einstweilige Sorgerechts- und Herausgabeanordnung vom 27.1.2010 erlassen worden. Vor Erlass dieser Anordnung sei dem Antragsteller allerdings kein rechtliches Gehör gewährt worden, was durch die Eilanordnung bedingt gewesen sei. Das erforderliche rechtliche Gehör sei sodann nachgeholt worden.

Das Fehlen einer schriftlichen Begründung der einstweiligen Anordnung begründe ebenso wenig einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dies gelte jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe (vgl. z.B. OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2007, 161 ff. m.w.N.).

Auch sei ein Verstoß gegen den deutschen ordre public i.S.d. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht gegeben. Ein solcher käme nur dann in Betracht, wenn das Ergebnis der Anerkennung der malaysischen Entscheidungen schlechterdings untragbar erscheine, also in eklatantem Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und Gerechtigkeitsvorstellungen stände.

Dies sei hier nicht der Fall.

Im Übrigen finde gemäß § 109 Abs. 5 FamFG eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung nicht statt.

Das erstinstanzliche Gericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Kinder ihren in Malaysia bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt allein durch die kürzliche Ausreise nach Deutschland noch nicht verloren hätten, so dass gemäß § 21 EGBGB malaysisches Recht anzuwenden sei.

Dies folge englischen Prinzipien, nachdem ebenso wie nach deutschem Recht auch bei nichtehelichen Kindern entscheidend auf das Kindeswohl abzustellen sei.

Hier beständen die engsten emotionalen Bindungen der erst drei Jahre alten Kinder zu ihrer Großmutter, die wegen des Todes der Kindesmutter nur wenige Monate nach der Geburt der Kinder deren Betreuung übernommen habe. Selbst wenn sich in den letzten Monaten im Rahmen des großzügigen Umgangsrechts der Vater mehr um die Kinder habe kümmern können, könne dies jedoch keinen Einfluss auf die engen Bindungen der Kinder an die Großmutter haben. Dies zeige sich deutlich daran, dass die Kinder nach den Angaben der Verfahrenspflegerin ausschließlich nach ihrer Großmutter gerufen und geweint hätten, nachdem sie in Obhut genommen worden seien, aber nie nach ihrem Vater.

Gegen die Erziehungsfähigkeit und Förderungskompetenz der Großmutter habe auch der Vater nichts vorgebracht.

Im Hinblick auf das Verhalten des Vaters beständen hingegen erhebliche Bedenken gegen dessen Eignung zur Erziehung der Kinder. Mit dem plötzlichen und unvorbereiteten Herausreißen der Kinder aus ihrem gesamten bisherigen Lebensumfeld, ihren persönlichen Bindungen und sozialen Beziehungen habe er bei den Kindern ein erhebliches Trauma ausgelöst. Er habe sich allein an persönlichen Interessen orientiert und auf das Wohl der Kinder keine Rücksicht genommen.

 

Hinweis

Vgl. zu dieser Entschei...

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