Kurzbeschreibung

Muster eines Antrags auf Abänderung einer Sorgerechtsregelung nach § 1696 BGB. Die beteiligten Kindeseltern wurden durch Verbundbeschluss geschieden. Hierin wurde die elterliche Sorge für die Kinder nach einem übereinstimmenden Vorschlag der Beteiligten der Antragsgegnerin übertragen. Zwischenzeitlich trat eine wesentliche Änderung der Lebensumstände bei der Antragsgegnerin ein. Die Kinder werden seitdem völlig vernachlässigt. Daher beantragt der Antragsteller nun das alleinige Sorgerecht.

Antrag auf Abänderung einer Entscheidung zur elterlichen Sorge

An das

Amtsgericht ...

– Familiengericht –

...

Antrag auf Änderung der bestehenden Sorgerechtsentscheidung

des Herrn ...

... (Anschrift)

– Antragsteller –,

Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

gegen

Frau ...,

... (Anschrift)

– Antragsgegnerin –,

wegen elterlicher Sorge.

Verfahrenswert: 4.000 EUR

Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir,

  den Verbundbeschluss des Amtsgerichts ... vom ..., Aktenzeichen ..., in seinem Ausspruch zur elterlichen Sorge (Ziff. ... des Tenors) dahingehend abzuändern, dass die elterliche Sorge für das Kind ..., geb. am ..., und das Kind ..., geb. am ..., auf den Antragsteller übertragen wird.

Begründung:

Die Beteiligten wurden durch Verbundbeschluss des Amtsgerichts ... vom ..., Aktenzeichen ..., rechtskräftig seit dem ..., geschieden. Nach diesem Beschluss wurde die elterliche Sorge für die Kinder ... und ... nach einem übereinstimmenden Vorschlag der Beteiligten der Antragsgegnerin übertragen.

Zum damaligen Zeitpunkt wohnte die Antragsgegnerin mit der gemeinsamen Tochter ... und dem Sohn ... allein in ihrer Wohnung. Sie kümmerte sich sehr um die Belange der Kinder. Der Antragsteller hatte zu diesem Zeitpunkt keine Bedenken gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin.

Zwischenzeitlich ist jedoch eine wesentliche Änderung der Lebensumstände bei der Antragsgegnerin eingetreten:

Seit ca. 3 Monaten lebt die Antragsgegnerin mit einem anderen Mann zusammen. Sowohl für die Antragsgegnerin als auch ihren Partner stellen sich die Kinder der Beteiligten als Störer dar. Sie werden auch entsprechend behandelt. Die Antragsgegnerin kümmert sich seitdem nicht mehr um die Belange von ... und ... . Die Kinder werden nicht mehr beachtet.

Dies führt sogar soweit, dass die Antragsgegnerin und ihr Partner selbst beim Austausch von Zärtlichkeiten keine Rücksicht auf die Kinder nehmen. So hat der Antragsteller z. B. bei dem letzten Besuch der Kinder vor 3 Tagen erfahren, dass als der Sohn ... das Wohnzimmer der Antragsgegnerin betrat, die Antragsgegnerin und ihr neuer Lebenspartner Geschlechtsverkehr ausübten.

Die Kinder werden darüber hinaus von der Antragsgegnerin beauftragt, sich beispielsweise das Essen selbst zuzubereiten. Die Kinder sind bei der Anfertigung von Schulaufgaben und sonstigen Problemen sich selbst überlassen. Die Antragsgegnerin und ihr Partner reagieren mit Beschimpfungen und Ablehnung, wenn sie um Hilfe gebeten werden.

Fast täglich sind die Kinder ab 19.30 Uhr allein zu Hause, da die Antragsgegnerin und ihr Partner um diese Zeit oft das Haus verlassen und erst nachts zurückkehren. Dies werden die Kinder bei ihrer Anhörung bestätigen.

Dagegen hat sich das Verhältnis der Kinder zum Antragsteller seit dieser Zeit weiter erheblich verbessert. Aufgrund der zweimal im Monat regelmäßig stattfindenden Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und den Kindern hat sich eine enge Vater-Kind-Beziehung entwickelt. Die Kinder halten sich gern beim Antragsteller auf und haben sich bereits dahingehend geäußert, dass sie bei ihm leben möchten. Zu den Großeltern, die während der berufsbedingten Abwesenheit des Antragstellers bis gegen 16.30 Uhr die Kinder versorgen, haben die Kinder ebenfalls eine gute Beziehung.

Der Antragsteller stellte wegen der oben geschilderten Vorfälle die Antragsgegnerin telefonisch zur Rede. Sie zeigte sich jedoch uneinsichtig. Seitens des Partners der Antragsgegnerin wurde dem Antragsteller sogar Gewalt angedroht, wenn er sich in die Angelegenheiten der Antragsgegnerin einmischen würde. Vermutlich steht die Antragsgegnerin unter einem starken Einfluss ihres neuen Lebenspartners. Eine Kooperationsbereitschaft besteht seitens der Antragsgegnerin nicht. Deshalb scheidet auch ein gemeinsames Sorgerecht aus.

Dementsprechend haben sich die der damaligen Sorgerechtsentscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse derart geändert, dass eine Änderung der Sorgerechtsentscheidung aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

...

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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