Leitsatz
Das FamG hatte der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für ihre im Jahre 1995 geborene Tochter entzogen. Zur Begründung stützte sich das Gericht auf die Gutachten zweier Sachverständiger, beide jeweils Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, wonach die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin als krankheitsbedingt erheblich eingeschränkt zu beurteilen sei. Einer der Sachverständigen kam zu dem Ergebnis, die Antragsgegnerin leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer tief greifenden Persönlichkeitsstörung. Ihre persönlichkeitsbedingte emotionale Instabilität und ihre Unsicherheit über das eigene Selbstbild führe zu unzureichender Wahrnehmung der Tochter als eigenständiges Individuum mit übermäßig enger Bindung und Kontrolle bei bestehender Gewissheit der Fürsorglichkeit.
Der andere Sachverständige kam hinsichtlich der Tochter zu dem Schluss, dass ihre Entwicklung durch das sog. Münchhausen-by-proxy-Syndrom und die Psychopathologie der Mutter erheblich eingeschränkt sei. Hieraus sei auf eine massive Gefährdung des Kindeswohls zu schließen.
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen den Beschluss des FamG, mit dem ihr die elterliche Sorge entzogen wurde. Sie stützte sich auf eine ärztliche Stellungnahme des sie behandelnden Arztes, wonach sie keine Verhaltensauffälligkeiten aufweise.
Das Rechtsmittel der Mutter hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, das FamG habe der Antragsgegnerin zu Recht die elterliche Sorge für das betroffene Kind entzogen. Das Wohl des Kindes wäre aufgrund der psychischen Erkrankung der Antragsgegnerin bei einer Rückführung in den mütterlichen Haushalt und der Wahrnehmung der Belange des Kindes durch die Mutter im Übrigen gefährdet. In der mündlichen Verhandlung sei ...