Das OLG meint, es liege eine WEG-Streitigkeit vor (Hinweis u. a. auf BGH, Beschluss v. 8.7.2010, V ZB 220/09) und bestimmt das AG für diese Klage als zuständig. Das AG gehe irrtümlich davon aus, dass es sich um das "Widerspruchsverfahren" handele und folglich zunächst über den Widerspruch zu entscheiden sei. Tatsächlich sei das Verfahren, wie sich aus der Klageschrift ergebe, die nach §§ 936, 926 ZPO eingeleitete Hauptsacheklage. Dass B zugleich Widerspruch erhoben habe, ändere daran nichts, sondern dürfte lediglich (dem erlassenden LG) Anlass geben, neben der Hauptsacheklage auch noch das prozessual eigenständige einstweilige Verfügungsverfahren weiter zu fördern.

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