Die Wohnungseigentümer fassen mehrheitlich folgenden Beschluss:

"Die Eigentümer D haben im Garten auf der Gemeinschaftsfläche (kein Sondernutzungsrecht) einen Holzschuppen aufgebaut, um ihre Gegenstände unterzustellen. a) Die Gemeinschaft genehmigt die o. g. bauliche Veränderung von Wohnungseigentümer D. b) Die Verwalterin erläutert und verweist ausdrücklich auf die Rechtslage, wo gegebenenfalls eine Allstimmigkeit für die Genehmigung des Holzschuppens erforderlich ist und eine Zustimmung gem. § 14 Nr. 1 WEG nicht ausreicht."

Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er meint, es läge eine bauliche Veränderung vor, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte. Er hält den Beschluss für gegebenenfalls nichtig, jedenfalls aber für anfechtbar. Die Klage hat Erfolg!

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