A und B schließen im Jahr 2000 einen Teilungsvertrag. Es werden mehrere Miteigentumsanteile gebildet und diese mit Sondereigentum an einer Wohnung oder an Garagen verbunden. Ein Miteigentumsanteil ist verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung mit der Nr. 2 im Obergeschoss. Im Aufteilungsplan ist ein Raum dieser Wohnung, der auch mit der Nr. 2 versehen ist, eine als Terrasse bezeichnete Fläche auf dem gesamten Dach über 2 Garagen (die Garagen mit den Nummern 4 und 5). Im Jahr 2017 errichten A und B eine notarielle Urkunde zur Neuaufteilung der Wohnungseigentumsanlage. Dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 2 wird jetzt die Terrasse nur noch zur Sondernutzung zugewiesen und nur auf dem Dach der Garage Nr. 4. Dies hat folgenden Hintergrund: Das Flurstück, auf dem die Garage Nr. 5 steht, und das Flurstück, auf dem die Garage Nr. 4 sowie das Wohngebäude stehen, sollen zerlegt werden und das Flurstück mit Garage Nr. 5 dem Nachbargrundstück zugeschrieben und damit verschmolzen werden. Diese Urkunde legt die Notarin dem Grundbuchamt zum Vollzug vor. Das Grundbuchamt teilt in einem als Zwischenverfügung bezeichneten Schreiben mit, dass der der Wohnung im Obergeschoss vorgelagerte Balkon Bestandteil des Sondereigentums sei, an dem kein Sondernutzungsrecht begründet werden könne. Die Anträge seien daher binnen gesetzter Frist zurückzunehmen. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

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