K stehe gegen B kein Anspruch auf Unterlassung zu! Auch nach der WEG-Reform könne der einzelne Wohnungseigentümer zwar Beeinträchtigungen seines Sondereigentums, die von den übrigen Wohnungseigentümern ausgehen, gem. § 1004 BGB i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG abwehren. Er könne also verlangen, dass die anderen Wohnungseigentümer von ihrem Sondereigentum in einer Weise Gebrauch machten, dass keinem ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entstehe. Unwesentliche Beeinträchtigungen seien indes hinzunehmen. Unvermeidbar und hinzunehmen seien ferner alle mit der zweckgemäßen Bestimmung verbundenen Geräusche. Ein abwehrfähiger konkreter Nachteil könne beispielsweise eine wiederholte "Geräuschentfachung" sein, wie z. B. Geschrei, laute Musik, Springen, Trampeln, Möbelrücken, Türenknallen von einigem Gewicht und/oder nicht unerheblichen Ausmaßes und/oder einiger Dauer (Hinweis auf Mehle, SWK-WEG, 1. Aufl., Gebrauch des Sondereigentums). Ein abwehrfähiger Nachteil sei auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der von B ausgehenden "Geräuschentfachung" um die Folge eines wegen der psychischen Erkrankung nicht steuerbaren Verhaltens handele. Im Fall habe die Beweisaufnahme indes nicht die für eine Abwehrfähigkeit erforderliche Intensität erwiesen.

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