Wohnungseigentümer K ist Eigentümer der im 2. OG hinten links gelegenen und von ihm vermieteten Wohnung. Wohnungseigentümer B ist der psychisch erkrankte Eigentümer der darunterliegenden baugleichen Wohnung. K und B streiten darum, ob und in welchem Umfang B sich übermäßig laut verhält. K behauptet, B störe regelmäßig zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten. Wahrzunehmen seien Gesänge, Geschrei und sonstige laute Äußerungen. Dabei sei das Haus nicht sehr hellhörig.

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