(1) 1Die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2026 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden, soweit

 

1.

Soldaten

 

a)

Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder

 

b)

Tätigkeiten als fliegende Besatzung im maritimen Such- und Rettungsdienst

ausüben und

 

2.

die Tätigkeiten andernfalls nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt werden können.

2Sobald die Voraussetzungen für eine Anhebung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind, ist die Rechtsverordnung aufzuheben. 3§ 30c Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt.

 

(2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 angehoben ist, bestimmt eine Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

[1] § 30d eingefügt durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG). Anzuwenden ab 09.08.2019.

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