Leitsatz

Der Ehemann begehrte für den von ihm beabsichtigten Ehescheidungsantrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Seinen Antrag auf Scheidung der Ehe stützte er auf die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB und berief sich auf eine unzumutbare Härte zur Fortsetzung der Ehe. Seine Frau habe sich einem anderen Mann zugewandt, sei zu ihm in dessen Wohnung gezogen und führe mit ihm eine eheersetzende Lebensgemeinschaft. Die Fortsetzung der Ehe sei für ihn aus Gründen, die in der Person der Ehefrau lägen, eine unzumutbare Härte.

Von dem erstinstanzlichen Gericht wurde sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Auch die hiergegen von ihm eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Nach § 1565 Abs. 2 BGB könne eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstelle. Dies ergebe sich selbst dann nicht, wenn man die Behauptungen des Antragstellers als zutreffend unterstellen würde.

An die Feststellung der unzumutbaren Härte seien strenge Anforderungen zu stellen. Das Gesetz verlange von den Ehegatten, die noch kein Jahr getrennt leben, die Jahresfrist abzuwarten. Nach dem Willen des Gesetzesgebers solle die Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenwirken. Maßstab für die Zumutbarkeitsprüfung sei, ob dem Ehemann in seiner konkreten Lage angesonnen werden könne, die eheerhaltenden Chancen des Abwartens eines Trennungsjahres nicht abzubrechen, sondern auszuschöpfen oder ob zu seinem Schutz nicht verlangt werden könne, an seinen Ehepartner noch weiterhin gebunden zu sein.

Dieses besonderen Schutzes bedürfe es nur bei schwerwiegenden Verstößen eines Ehepartners gegen die Gebote der ehelichen Solidarität, die es geradezu als entwürdigendes Unrecht ihm gegenüber erscheinen lassen müssten, wenn man ihn noch länger an dem Eheband festhalten wollte.

Daran gemessen erfülle nicht jeder Bruch der ehelichen Treue den Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB. Bei Aufnahme einer außerehelichen Lebensgemeinschaft des anderen Ehepartner mit einem Dritten müssten daher weitere Umstände hinzutreten, um die Unzumutbarkeit für den antragstellenden Ehepartner zu begründen.

Derartige Umstände seien von dem Antragsteller weder behauptet noch ersichtlich.

 

Hinweis

Die bloße, auch sofortige Zuwendung des verlassenden Ehepartners zu einem anderen Partner reicht als Härtegrund i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB regelmäßig nicht aus. Die Zuwendung zu einem neuen Partner und der Wechsel in seinen Haushalt muss jedenfalls mit anderen Umständen wie schweren Beleidigungen, Demütigungen oder gar Tätlichkeiten einhergegangen sein, um als Härtegrund angeführt werden zu können.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 15.06.2006, 11 WF 103/06

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