Rz. 42

Slowenien hat die Richtlinie 2004/38/EG im AusländerG[52] umgesetzt. Ein mit einem slowenischen Staatsangehörigen, einem EU-Bürger oder einem Ausländer, der eine Bestätigung über die Anmeldung des ständigen Wohnsitzes in Slowenien hat, verheirateter EU-Bürger[53] kann nach Ablauf von zwei Jahren, in denen er sich rechtmäßig durchgehend in Slowenien aufgehalten hat, eine Bestätigung über die Anmeldung des ständigen Wohnsitzes in Slowenien erhalten (Art. 126 Abs. 3 8. Alinea AusländerG). Ausländer können gem. Art. 35 Abs. 1 2. Alinea AusländerG (Familienzusammenführung) eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung für jeweils längstens ein Jahr (Art. 35 Abs. 3 AusländerG)[54] und nach fünf Jahren eine ständige Aufenthaltsbewilligung erhalten (Art. 52 AusländerG).

 

Rz. 43

Die Eheschließung als solche hat keinen Einfluss auf die Staatsangehörigkeit. Ein ausländischer Staatsangehöriger kann aufgrund eines Antrags die slowenische Staatsangehörigkeit erwerben (Ermessensentscheidung, die dem nationalen Interesse entsprechen muss), wenn er seit mindestens drei Jahren mit einem slowenischen Staatsangehörigen verheiratet ist, zumindest ein Jahr vor der Antragstellung durchgehend tatsächlich in Slowenien gelebt hat,[55] einen geregelten Ausländerstatus hat und die Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 1 Pkt. 1, 2, 4–10 StaatsbürgerschaftsG[56] erfüllt (Art. 12 Abs. 3 leg cit).

[52] Zakon o tujcih, U.l. RS Nr. 1/2018 a.b.F.; zuletzt Nr. 62/2019.
[53] Gemäß Art. 117 Abs. 3 AusländerG sind die Vorschriften, die für EU-Bürger gelten, auch für EWR-Bürger anzuwenden.
[54] Eine Verlängerung ist aus demselben Grund möglich (Art. 36 Abs. 1 AusländerG).
[55] Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn ein Grund vorliegt, der nicht als Unterbrechung des Aufenthalts gilt. Siehe Art. 2 Verordnung, U.l. RS Nr. 51/2007; Nr. 112/2009.
[56] Zakon o državljanstvu Republike Slovenije, U.l. RS Nr. 24/2007 a.b.F.; Nr. 40/2017.

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