Rz. 58

Ausfluss des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist es, dass jeder Person über ein Internetportal die kostenlose Einsicht in die eingetragenen Informationen über eine Gesellschaft sowie einige der Urkunden, auf deren Grundlage die Eintragung vorgenommen wurde (z.B. der Gesellschaftsvertrag), ermöglicht wird. Jeder Einsichtnehmende kann eine beglaubigte Abschrift oder Kopie der Daten und Urkunden erhalten.

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