Rz. 120

Die Gesellschafter haften gemäß dem ZFPPIPP nicht für den entstandenen Schaden an Gläubigern, es sei denn, es geht um einen persönlich haftenden Gesellschafter (wie z.B. bei einer d.n.o. oder k.d.). Die Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft gem. Art. 28 ZFPPIPP gesamtschuldnerisch für Schäden wegen Verletzung ihrer Pflichten, wenn sie nicht mit der gebotenen professionellen Sorgfalt handeln. Gemäß Art. 42–44 ZFPPIPP haften die Geschäftsführer für Schäden der Gläubiger, welche wegen nicht rechtzeitiger bzw. nicht rechtskonformer Einleitung des Konkursverfahrens entstehen. Die Haftung der Geschäftsführer ist begrenzt.

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