Rz. 78

Das Gesetz über die Partnergemeinschaft (PGemG)[114] regelt die Lebensgemeinschaft zweier Frauen oder zweier Männer und unterscheidet zwischen einer "vereinbarten Partnergemeinschaft" (im Folgenden – wie im PGemG – "Partnergemeinschaft") und einer "nicht vereinbarten Partnergemeinschaft". Das PGemG trat am 24.5.2016 in Kraft und ist ab dem 24.2.2017 anzuwenden (Art. 10 PGemG). Für die Begründung einer Partnergemeinschaft gelten sinngemäß die Vorschriften des FamGB über die Eheschließung (Art. 4 Abs. 2, 5 und 6 PGemG).

 

Rz. 79

Eine nicht vereinbarte Partnergemeinschaft ist eine länger dauernde Lebensgemeinschaft zweier Frauen oder zweier Männer, die keine Partnergemeinschaft vereinbart haben, wobei keine Gründe vorliegen, nach welchen eine Partnergemeinschaft zwischen ihnen ungültig wäre (Art. 3 Abs. 1 PGemG).

[114] Zakon o partnerski zvezi, U.l. RS Nr. 33/2016.

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