Rz. 36

Der Ehegatte wird zum gesetzlichen Erben des anderen Ehegatten. Das Erbrecht steht dem Ehegatten nur dann zu, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden hat. In der ersten Ordnung erben gemeinsam die Kinder und der Ehegatte des Erblassers. Jeder ist zum Erwerb eines gleichen Teils des Nachlasses berechtigt (§ 473 BGB). Wenn die Nachkommen des Erblassers nicht erben, erben in der zweiten Ordnung der Ehegatte, die Eltern des Erblassers und die Personen, die mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt gelebt und sich um den Haushalt gekümmert haben oder auf den Erblasser im Sinne des Unterhalts angewiesen waren (§ 474 BGB). Die Erben der zweiten Ordnung erben zum gleichen Teil, wobei dem Ehegatten jedoch stets mindestens eine Hälfte des Nachlasses zufällt (§ 474 Abs. 2 BGB).

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