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Da die Angaben aus dem Gesellschaftsvertrag ins Handelsregister eingetragen werden, muss der Inhalt den Staatsbehörden verständlich sein. Aus diesem Grund ist es erforderlich, den Gesellschaftsvertrag in der Amtssprache, d.h. in der slowakischen Sprache, zu erstellen. Der Gesellschaftsvertrag kann auch mehrsprachig verfasst werden. In der fremdsprachigen Fassung des Vertrags muss eine Klausel enthalten sein, dass im Falle von Unterschieden zwischen der slowakischen und der fremdsprachigen Fassung des Gesellschaftsvertrags die slowakische Fassung maßgebend ist. Für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag nur fremdsprachig erstellt wurde, muss dieser amtlich ins Slowakische übersetzt werden.

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