Rz. 122
Die GmbH ist zur Buchführung in dem durch das Buchhaltungsgesetz festgesetzten Umfang und auf die darin festgelegte Art verpflichtet. Für die GmbH ist das System der doppelten Buchführung gesetzlich festgelegt. Der Jahresabschluss der GmbH muss vom Wirtschaftsprüfer nur dann geprüft werden, wenn im Vorjahr zwei der nachfolgend genannten gesetzlichen Kriterien erfüllt sind:
▪ | Nettoumsatz (exkl. Umsatzsteuer) über 2 Mio. EUR oder |
▪ | Höhe des Nettobetriebsvermögens mehr als 1 Mio. EUR oder |
▪ | durchschnittliche Zahl der Mitarbeiter über 30. |
Rz. 123
Durch die Novelle im Jahr 2013 wurden die ursprünglichen Bestimmungen novelliert bzw. neue Bestimmungen bezüglich des Registers für Jahresabschlüsse eingeführt. Ab dem Jahr 2014 erlischt den Gesellschaften nicht die Pflicht zur Hinterlegung des Jahresabschlusses in die Urkundensammlung des Handelsregisters, diese Pflicht wird durch die Hinterlegung des Jahresabschlusses in dem Register für Jahresabschlüsse erfüllt. Die Hinterlegung in der Urkundensammlung des Handelsregisters wird durch Integration und automatische Datenübermittlung sichergestellt.
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