Rz. 103

Bei der Spaltung der Gesellschaft geht das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft auf mehrere neu entstehende Gesellschaften als universale Rechtsnachfolgerinnen über. Jede der Nachfolgegesellschaften haftet für die Verbindlichkeiten, die durch die Spaltung der aufgelösten Gesellschaft auf die anderen Rechtsnachfolgegesellschaften übergegangen sind, mit, und zwar bis zur Höhe des Gesamtvermögens der haftenden Nachfolgegesellschaft. Der Ausgleich unter den Gesellschaften erfolgt in dem Verhältnis, in dem das Eigenkapital der aufgelösten Gesellschaft auf sie übergegangen ist. Falls im Spaltungsbeschluss nicht bestimmt ist, auf welche Gesellschaft ein Vermögensteil übergeht, geht dieser in das Miteigentum aller Rechtsnachfolgegesellschaften über.

 

Rz. 104

Für die Spaltung der Gesellschaft ist ein Spaltungsplan in Form einer notariellen Urkunde erforderlich. Bestandteil des Verschmelzungsvertrags bzw. Spaltungsplans ist die Bestimmung des Stichtags, von dem an die Rechtsgeschäfte der aufzulösenden Gesellschaft aus buchhalterischer Sicht als Rechtsgeschäfte der Nachfolgegesellschaft gelten. Für die steuerrechtlichen Folgen der Verschmelzung bzw. Spaltung ist der Tag der Auflösung der Gesellschaft, der üblicherweise dem Stichtag angepasst wird, maßgeblich. Zum Tag der Auflösung der Gesellschaft werden die Bücher der aufzulösenden Gesellschaften geschlossen und in der Nachfolgegesellschaft neu eröffnet.

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