Rz. 90

Im slowakischen Erbrecht werden Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten an einen Erben grundsätzlich auf die Erbschaft angerechnet (§ 484 BGB), wobei zwischen der gesetzlichen und der testamentarischen Erbfolge unterschieden wird.

 

Rz. 91

Bei der gesetzlichen Erbfolge wird auf den Erbteil des Erben das angerechnet, was dieser zu Lebzeiten des Erblassers – abgesehen von gewöhnlichen Geschenken – von diesem unentgeltlich erhalten hat.[50] Die Anrechnung ist bei der gesetzlichen Erbfolge von Amts wegen vorzunehmen.

 

Rz. 92

Demgegenüber wird bei der testamentarischen Erbfolge die Schenkung nur angerechnet, wenn der Erblasser dies im Testament ausdrücklich angeordnet hat oder der Erbe anderenfalls gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben grundlos begünstigt wäre. Die Anrechnung erfolgt nur auf Antrag eines Erben.[51]

 

Rz. 93

Was als gewöhnliches Geschenk anzusehen ist, wird nach dem konkreten Fall beurteilt. Entscheidend ist hierbei die Vermögenslage des Erblassers, der Erben, ggf. ihrer Familien; dies muss das zuständige Gericht, eventuell der Notar als Gerichtskommissar, prüfen. Die Schenkung einer Immobilie wird grundsätzlich nicht mehr als ein gewöhnliches Geschenk angesehen.

 

Rz. 94

Nach der Rechtsprechung erfolgt die Anrechnung im Sinne von § 484 BGB danach, dass zu dem Nettowert des Erbes alle Schenkungen zugerechnet werden, diese Gesamtsumme als Grundlage für die Festlegung der Erbanteile genommen wird und dann die einzelnen Schenkungen von den einzelnen Erbanteilen abgezogen werden. Übersteigen die Schenkungen den eigenen Erbanteil des beschenkten Erben, ist dieser nicht verpflichtet, etwas zurückzuerstatten.

 

Rz. 95

Grundsätzlich wird vom allgemeinen Wert der Leistung zum Zeitpunkt der Schenkung ausgegangen. Allerdings sind Härtefälle wie z.B. Schenkungen, die dem Beschenkten trotz dessen größter Sorgfalt keinen Gewinn gebracht haben, zu beachten und nach den Umständen des Einzelfalles abzuwägen.

[51] Vojčík et al, Občiansky zákonník – Stručný komentár, S. 614.

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