Rz. 163

Schließlich steht noch die Receivership zur Verfügung, ein Verfahren zum Wohl eines einzelnen gesicherten Gläubigers. Die maßgeblichen Regelungen zum Receivership finden sich nach der Reform nunmehr in den Vorschriften der Section 73 ff. IRDA. Es ist Aufgabe des Receivers, die Sicherheit des begünstigten Gläubigers durchzusetzen. Ein Receiver wird in der Regel bestellt, wenn eine Gesellschaft insolvent oder nahe der Insolvenz ist. Der Aufgabenbereich des Receivers ist im Vergleich zu dem eines Insolvenzverwalters limitiert und beschränkt sich darauf, diejenigen Vermögenswerte zu verwerten, die Gegenstand der Sicherung sind, und den besicherten Gläubiger aus dem Erlös zu befriedigen. Die Gesellschaft selbst bleibt zunächst existent, wird jedoch nach Realisierung der Sicherheiten in der Regel in die Liquidation überführt.

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