Rz. 75

Dem Handelsregister müssen alle gemäß Companies Act oder Regulation eintragungsbedürftigen Tatsachen oder Änderungen derselben innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach deren Eintreten online mitgeteilt werden. Eintragungsbedürftig sind dabei:

Berufung und Abberufung von Direktoren, Company Secretary oder Buchprüfern,
Änderungen der Personalien der Direktoren (seit 2015 ist die Angabe von Alternativadressen zum Schutze der Privatsphäre möglich),
Änderungen in den Personalien der Anteilseigner,
Änderungen im Kapital,
Änderungen im Registered Office,
Pfandrechte,
Jahreshauptversammlung,
geprüfte Abschlüsse, sofern erforderlich.
 

Rz. 76

Anmeldebefugt und hierfür verantwortlich sind das Board of Directors sowie der Company Secretary, wobei dies in der Praxis normalerweise auf den Company Secretary übertragen wird. Die Übertragung auf Dritte ist rechtlich nicht vorgesehen, kann aber faktisch durch schlichte Weitergabe des Zugangscodes (SingPass/CorpPass) erfolgen.

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