Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnarzt. Veränderung. Gesamtvergütung. Berücksichtigung von Mehrausgaben bei Individualprophylaxe auch schon vor 1993. Bestandteil der Gesamtvergütung. keine Absenkung durch Honorarkürzungen

 

Orientierungssatz

1. § 85 Abs 3a S 5 SGB 5 kann nicht derart angelegt werden, daß zu den Mehrausgaben nach § 22 SGB 5 nur die ab 1.1.1993 neu eingeführten zusätzlichen Leistungen gerechnet werden können.

2. Begleitleistungen bei kieferorthopädischer Behandlung, Material- und Laborkosten und Kosten für Gutachten und Obergutachten sind nicht als Bestandteile der Gesamtvergütung anzusehen.

3. Kürzungen der Vergütung wegen Unwirtschaftlichkeit nach § 106 SGB 5 sowie Kürzungen der Vergütung bei den Teilen 1, 2 und 4 des Bema führen nach § 85 Abs 4b SGB 5 nicht zur Absenkung der zulässigen Gesamtvergütung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.08.1996; Aktenzeichen 6 RKa 41/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052491

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