Leitsatz (amtlich)

1. Schadenersatzansprüche eines Versicherten aus einem Arbeitsunfall gegen einen Zweitunternehmer sind ausgeschlossen, wenn er in dem Betrieb dieses Unternehmens tätig wird, dh seine Tätigkeit muß in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall stehen, sie muß für dieses Unternehmen "typisch" sein.

2. Das ist zB nicht der Fall beim Krautbeseitigen an der Hebeschere auf einer Wurzelerntemaschine des Zweitunternehmers durch eine vom Erstunternehmer abgestellte Aushilfskraft.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1985193

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