Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht einer Kapitalleistung in Höhe von 34.410,63 € zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.01.2022 streitig.

Der 1952 geborene Kläger ist als Beschäftigter (Wasserwart) beim Zweckverband für Wasserversorgung der M.G. bei der Beklagten zu 1) kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Am 27.03.2012 teilte die A. Lebensversicherungs AG der Beklagten zu 1) mit, dass der Kläger am 06.01.2012 Versorgungsbezüge in Höhe von 34.410,63 € erhalten habe. Mit Schreiben vom 02.04.2012, das auch im Namen der Beklagten zu 2) erging, stellte die Beklagte zu 1) fest, dass die Kapitalleistung in Höhe von 34.410,63 € der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Ab 01.03.2012 sei aus 286,76 € hinsichtlich der Laufzeit vom 01.02.2012 bis 31.01.2022 ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 44,45 € und ein monatlicher Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 5,59 €, insgesamt 50,04 € zu zahlen. Für die Zeit vom 01.02.2012 bis 29.02.2012 habe die Beklagte Beiträge in Höhe von 50,04 € berechnet, dieser Betrag sei innerhalb der nächsten zwei Wochen zu überweisen. Unter Übersendung einer Verdienstabrechnung für den Monat August 2011 legte der Kläger hiergegen am 17.04.2012 Widerspruch ein und verwies darauf, dass nach der beiliegenden Verdienstabrechnung die Beiträge zur Lebensversicherung zum Bruttoeinkommen hinzugerechnet worden seien. Vom erhöhten Bruttobetrag seien die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge regulär abgeführt worden. Des weiteren seien von ihm zusätzliche Beiträge einbezahlt worden, die über den Einzahlungsbetrag des Arbeitgebers hinausgegangen seien. Demnach handele es sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um eine rein private Absicherung, die bei Auszahlung der Versicherungsleistung nicht nochmals versteuert werden müsse. Ferner übermittelte der Kläger der Beklagten eine Zusammenstellung des Arbeitgebers über die zusätzlichen Bruttozahlungen für die Lebensversicherung, die zwischen der A. und der ZV- M.G. für ihn abgeschlossen worden seien. Hingegen vertrat die Beklagte mit Schreiben vom 17.04.2012 insbesondere die Auffassung, dass das Argument der doppelten Beitragspflicht die Grundlagen des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung verkenne, das vom Prinzip des solidarischen Ausgleichs zwischen einem sozial schwachen und einem sozial starken Mitglied geprägt sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2012 wies die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Für die Zuordnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sei es unerheblich, wer diese im Ergebnis finanziert habe. Das bedeute, dass sie selbst dann zu den Versorgungsbezügen gehörten, soweit sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhten. Das BSG habe in seinen Urteilen vom 13.09.2006 (B 12 KR 1/06 R, B 12 KR 5/06 R, B 12 KR 17/06 R) und 12.12.2007 (B 12 KR 6/06 R, B 12 KR 2/07 R) festgestellt, dass eine nach dem Stichtag des 01.01.2004 fällig werdende einmalige Kapitalleistung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung ab diesem Zeitpunkt als Versorgungsbezug auch dann zur Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge des pflichtversicherten Rentners heranzuziehen sei, wenn der Lebensversicherungsvertrag vor 2004 abgeschlossen worden sei. Die seit dem 01.01.2004 geltende uneingeschränkte Beitragspflicht von als nicht regelmäßige Kapitalleistungszahlungen geleisteten Versorgungsbezügen verstoße nach Ansicht des Gerichts nicht gegen Verfassungsrecht. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) und den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz vor (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07).

Hiergegen hat der Kläger am 16.07.2012 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger insbesondere vor, dass sein Arbeitgeber für ihn eine Firmen-Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung bei der A. LebensversicherungsAG abgeschlossen habe. Als Versicherungsnehmer sei sein Arbeitgeber angegeben, er sei bezugsberechtigt. Ab Dezember 1999 sei der Versicherungsbeitrag auf monatlich 200 DM, entsprechend später 102,26 Euro, erhöht worden. Die Versicherungsbeiträge seien durch den Arbeitgeber direkt von seinem Nettolohn an den Versicherer gezahlt worden. Von dem vom Arbeitgeber geleisteten Zuschuss seien während der gesamten Dauer der Beitragszahlung Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Aus der Zusammenstellung des Arbeitgebers werde deutlich, dass der Arbeitgeber nicht die gesamten Versicherungsbeiträge getragen habe, sondern dass er die Differenz zwischen dem Zuschuss des Arbeitgebers und dem Versicherungsbeitrag selbst bezahlt habe. Insofern bestehe der in der Rechtsp...

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