Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen B 3 KR 20/07 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist ob die Beklagte an den Kläger 81.688,31 Euro zu zahlen hat als Kosten der stationären Behandlung einer bei der Beklagten Versicherten in der vom Kläger getragenen Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie N. in der Zeit vom 19.08.1996 bis 04.11.1997.

Die Versicherte ist 1933 geboren und befindet sich seitdem 31.08.1949 in dauernder stationärer Behandlung, seit 1981 auch ununterbrochen auf der gleichen Station (20-2) der o. g. Klinik.

Vor der in diesem Verfahren strittigen Zeit wurde die Versicherte auf Kosten der Beklagten zuletzt als Behandlungsfall geführt vom 01.05.1990 bis 30.05.1995.

Ab dem 25.06.1996 entschlossen sich die behandelnden Klinikärzte erneut zu einer stationären Behandlung und beantragten mit Schreiben vom 04.07.1996 bei der Beklagten die Kostenübernahme. Die Beklagte übernahm die Kosten bis zunächst 18.08.1996 und ersuchte die Klinik um nähere Angaben an den MDK zur Notwendigkeit der weiteren Behandlung. Die Klinik teilte darauf unter dem 02.07.1997 u. a. mit, die Versicherte habe am 25.06.1996 wegen eines akuten Schubes ihrer schizophrenieformen Psychose in stationäre Behandlung übernommen werden müssen. Zurzeit befinde sie sich insoweit auf dem Weg zur Besserung als kaum noch eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestehe. Allerdings habe die Mai 1997 zunächst geplante Entlassung in einen Wohnverbund wegen unverhofft aufgetretenen psychotischen Wellen bislang nicht durchgeführt werden können. Bei beginnender psychischer Stabilisierung seien z. Zt. lebenspraktische Trainingsmaßnahmen unter stationären Bedingungen für eine erfolgversprechende Wiedereingliederung notwendig.

Am 04.11.1997 wurde die Versicherte nach Angabe des Klägers in einen Wohnverbund im Förderbereich der Klinik entlassen.

Mit Schreiben vom 28.11.1997 lehnte die Beklagte eine weitere Kostenübernahme ab mit der Begründung, bei der Versicherten liege ein Residualzustand vor, der auch mit den besonderen Mitteln einer Fachklinik nicht mehr änderbar sei. Eine fachgerechte Pflege sei ausreichend. Im Übrigen müssten hinsichtlich etwaiger Therapiemöglichkeiten in der vorangegangenen 5-jährigen stationären Behandlung doch wohl alles ausgeschöpft worden sein.

Auf einen Einspruch der Klinik gegen diese Argumentation forderte die Beklagte weitere Krankenunterlagen an und ließ dann ein sozialmedizinisches Gutachten erstellen von Dr. X., Arzt für Psychiatrie beim MDK.

Dieser erklärte die gesamte stationäre Therapie vom 26.06.1996 bis 04.11.1997 für medizinisch erforderlich. Dagegen spreche auch nicht - so Dr. X. -, dass erst ein Jahr zuvor eine fünfjährige Behandlung beendet worden sei. Wenn dennoch - wie nicht selten - ein akuter Rückfall auftrete, der in der Regel rückbildungsfähig sei, sei dann auch wieder eine stationäre Behandlung notwendig.

Von dieser Argumentation nicht überzeugt veranlasst die Beklagte eine Zweitbegutachtung durch den Nervenarzt und Mitarbeiter beim MDK B.. Dieser kam zu dem Ergebnis, die bei der Versicherten gegebenen therapeutischen Möglichkeiten seien bereits bei der vorangegangenen langen Behandlung ausgeschöpft worden. Die Notwendigkeit der erneuten Behandlung ergebe sich aus den Unterlagen nicht. Die durchgeführten Maßnahmen hätten auch z. B. in einem Förderpflegezentrum erbracht werden können.

Die dann von der Beklagten zur Aufklärung von Unstimmigkeiten erbetene Übersendung der Krankenakte lehnte die Klinik aus datenschutzrechtlichen Gründen ab.

Am 27.12.2000 hat der Kläger als Klinikträger Klage erhoben mit der Begründung, die strittige Behandlung sei wegen eines akuten Krankheitsbildes notwendig geworden, was sich eindeutig aus den Krankenunterlagen ergebe. Ziel der Behandlung sei es gewesen, die Überstellung der Versicherten in eine betreute Wohngruppe zu ermöglichen. Dieses Ziel sei dann letztlich auch erreicht worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 81.688,31 Euro zu zahlen nebst 4 % Zinsen ab dem 22.12.2000.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass die Behandlung auf der gleichen Station durchgeführt worden sei, auf der die Versicherte schon seit 1980 betreut worden war. Sowohl seit 1980 bis vor Beginn der Behandlung als auch zum Zeitpunkt der geplanten Entlassung in den Förderbereich seien die immer gleichen Verhaltensweisen bei der Versicherten dokumentiert worden wie im strittigen Zeitraum.

Im Übrigen sei eine Verlegung in den Förderbereich den Akten auch nicht zu entnehmen, da die Betreuungsdokumentation auf der bislangen Station weitergeführt werde.

Das Gericht hat die Original-Krankenakten ab 1973 beigezogen und dann Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von der Berufssachverständigen Dr. L.-I., Ärztin für Neurologie und Psychiatrie.

Die Sachverständige führt aus, es habe in der strittigen Zeit zweifelsfrei die pflegerische und nicht-ärztliche Betreuung im Vordergrund ...

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