Entscheidungsstichwort (Thema)

Opferentschädigung. Gewalttat. ungewollte Schwangerschaft nach sexuellem Mißbrauch als Kind. Versagung mangels Gesundheitsschaden

 

Orientierungssatz

1. Die wirtschaftlichen Folgen einer ungewollten Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes nach sexuellem Mißbrauch im Kindesalter allein lösen keinen Versorgungsanspruch nach § 1 Abs 1 S 1 OEG aus, soweit weder bei der Mutter noch bei dem Kind eine gesundheitliche Schädigung mit körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen vorliegt.

Zwar ist grundsätzlich in der Herbeiführung einer ungewollten Schwangerschaft ein Eingriff in die körperliche Integrität der Betroffenen und somit eine Körperverletzung zu sehen, jedoch ist dies nicht als Gesundheitsbeschädigung zu werten (vgl BGH vom 18.3.1980 - VI ZR 247/78 = BGHZ 76, 259).

2. Die Gewährung eines Härteausgleichs ist nicht möglich, da die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 OEG nicht erfüllt sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.10.1995; Aktenzeichen 9 RVg 7/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2038933

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