Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Der Kläger erlitt am 08. April 2016 einen Unfall. Er kam von der Spätschicht nach Hause und parkte seinen Pkw im Carport. Von dort ging er nicht auf dem gepflasterten Weg zur Haustür, sondern betrat stattdessen den Rasen, um seine Katze zu rufen. Der Kläger lief ca. 1 Meter neben dem Weg in Richtung seiner Haustür als er auf dem nassen Rasen ausrutschte und auf die rechte Schulter fiel.

Der Kläger stellte sich am 09. April 2016 im Klinikum P. vor. Dort gab er zum Unfallhergang an, dass er am Vortag am Abend beim Suchen nach der Katze im Gras des eigenen Gartens ausgerutscht und auf den ausgestreckten Arm gefallen sei. Röntgenologisch konnte eine Fraktur ausgeschlossen werden.

Am 11. April 2016 stellte sich der Kläger dem Durchgangsarzt vor und gab an, dass es sich um einen Arbeitswegeunfall gehandelt habe, da er sich auf dem Heimweg von der Arbeit befunden habe, als er den Rasen betreten und nach seiner Katze gerufen habe. Ein MRT vom 11. April 2016 ergab eine Ruptur der Rotatorenmanschette.

Mit Bescheid vom 25. April 2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 08. April 2016 als Wegeunfall ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger den Arbeitsweg im Unfallzeitpunkt unterbrochen hatte, weil er zu diesem Zeitpunkt seine Katze gesucht und hierfür die Rasenfläche betreten habe. Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt somit auf einem Abweg befunden. Dies seien alle Wege, die über das Ziel des versicherten Weges hinaus oder von diesem in entgegengesetzter Richtung führen und aus privaten Gründen gewählt werden. Hierbei handele sich um grundsätzlich unversicherte Wegestrecken, unabhängig von deren Länge.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, bei dem Betreten des Rasens habe es sich nicht um eine lediglich geringfügige, unbeachtliche Unterbrechung gehandelt. Nach der Rechtsprechung des BSG sei eine Unterbrechung als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Dies sei dann der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führe, weil sie ohne nennenswerte Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden könne. Eine Richtungsänderung mit einem Pkw weg vom versicherten Weg bedeute vor diesem Hintergrund eine Zäsur.

Mit seiner am 16. September 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, es habe sich buchstäblich um eine Tätigkeit im Vorbeigehen gehandelt.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2016 aufzuheben.

2. Festzustellen, dass er am 08. April 2016 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im vorangegangenen Widerspruchsverfahren.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegen und sind Gegenstand der Erörterung geworden. Wegen der Einzelheiten wird auf sie ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat, im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage klären lassen, ob die Voraussetzungen des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls vorliegen (vgl. BSG v. 02.12.2008 - B 2 U 15/07 R - zitiert nach juris).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat am 08. April 2016 keinen Arbeitsunfall erlitten.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis ...

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