Entscheidungsstichwort (Thema)

Reduzierung der Höhe des Elterngeldes bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Teilzeit. gleichzeitiger Bezug von Elterngeld durch die Berechtigten. doppelter Anspruchsverbrauch. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 GG bzw. Art. 6 GG dar, wenn Eltern, die zeitgleich Elterngeld in Anspruch nehmen und ihre Erwerbstätigkeit gleichzeitig um jeweils die Hälfte reduzieren, im Vergleich zu Eltern gleicher Einkommensgruppen, die nacheinander Elterngeld unter abwechselnder vollständiger Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit beziehen, durch die Anrechnung von Einkommen während der Bezugsmonate insgesamt weniger Elterngeld im Bezugszeitraum erhalten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.12.2011; Aktenzeichen B 10 EG 2/11 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Dauer des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung von Elterngeld auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig.

Die 1968 geborene Klägerin und ihr 1964 geborener Ehemann sind Eltern des am 00.00.2007 geborenen Kindes M. Bis zur Geburt des M waren beide Elternteile voll berufstätig, reduzierten danach aber den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten um jeweils die Hälfte.

Die Klägerin und ihr Ehemann stellten zunächst am 07.05.2007 einen Antrag auf Bewilligung von Elterngeld, wobei beide Elternteile Elterngeld für den dritten bis 14. Lebensmonat ihres Kindes beantragten.

Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 27.06.2007 teilte die Beklagte dieser mit, die Angaben und bisher vorliegenden Unterlagen seien für eine Entscheidung über den Anspruch auf Elterngeld noch nicht ausreichend. U. a. bat sie die Klägerin, die Angaben hinsichtlich der Bezugsmonate von Elterngeld zu überprüfen, da nicht für jeden Elternteil Leistungen für den dritten bis 14. Lebensmonat bewilligt werden könnten.

Ein inhaltsgleiches Schreiben richtete die Beklagte am 27.06.2007 auch an den Ehemann der Klägerin.

Daraufhin änderten die Klägerin sowie ihr Ehemann den ursprünglichen Antrag auf Gewährung von Elterngeld dahingehend ab, dass die Klägerin nunmehr Elterngeld für den dritten bis achten Lebensmonat ihres Kindes sowie der Ehemann der Klägerin Elterngeld für den neunten bis 14. Lebensmonat beantragte.

Im Anschluss hieran bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24.08.2007 Elterngeld für den dritten bis einschließlich achten Lebensmonat ihres Kindes in Höhe von monatlich 687,47 €.

Mit weiterem Bescheid vom 24.08.2007 bewilligte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin Elterngeld für den neunten bis 14. Lebensmonat in Höhe von monatlich 751,87 €.

Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann erhoben daraufhin am 30.8.2007 Widerspruch. Sie trugen u. a. übereinstimmend vor, es sei von ihnen Elterngeld mit gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit von bisher 100% auf 50% bis zum 14. Lebensmonat des M. beantragt worden. Dies habe auch der Arbeitgeber so bewilligt. Durch die Berechnung der Beklagten verfügten sie jedoch nur über die Hälfte der Summe, die ein Paar erhalte, welches nacheinander für jeweils sechs Monate Elterngeld beziehe und die Erwerbstätigkeit voll aufgebe. Dies stelle einen gravierenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar und sei mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren. Die Beklagte habe eine Neuberechnung des Elterngeldes unter gleichzeitiger Berücksichtigung beider Bezugsberechtigten für den dritten bis 14. Lebensmonat vorzunehmen.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 als unbegründet zurück. Sie führte u. a. aus, der Bezug von Elterngeld sei nur für insgesamt 14 Lebensmonate des Kindes vorgesehen. Das Gesetz habe die mögliche Inanspruchnahme des Elterngeldes und die Aufteilung der Zeiträume unter den Eltern eindeutig gesetzlich geregelt. Dem Gesetzgeber stehe insoweit von vornherein ein weiter Spielraum zu, innerhalb dessen er sein Ermessen ausüben könne, ohne gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang gesetzliche Sozialleistungen zu gewähren seien, obliege dem Gesetzgeber. Dies gelte auch für die Festlegung der Bezugszeiträume.

Mit dieser Begründung wies die Beklagte auch den Widerspruch des Ehemanns der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat daraufhin am 23.05.2008 ebenso wie ihr Ehemann (Az: S 11 EG 2281/08) Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

Die Klägerin trägt vor, die derzeitige gesetzliche Konstruktion benachteilige diejenigen Eltern, die gemeinsam ihr Kind erzögen und jeweils eine Teilzeittätigkeit ausübten, gegenüber denjenigen, die ihr Kind jeweils alleine erzögen und nacheinander Elterngeld beanspruchten. Denn in letzterem Falle käme es zur Auszahlung von Elterngeld in voller Höhe, während in dem auch sie betreffenden Fall durch den jeweiligen Hinzuverdienst nur der Differenzbetrag ausgezahlt werde. Gleichwohl sei die Gesamtlohnsumme...

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