Leitsatz (amtlich)
1. BVG § 60 Abs 4 S 1 ist im Wege teleologischer Reduktion (Restriktion) unanwendbar, wenn dem Beschädigten die Rente entzogen wird, weil sich die insoweit maßgebenden Verhältnisse geändert haben, ohne daß er dies überblickt hätte oder zumutbar hätte überblicken können.
2. Die gesetzliche Regelungslücke ist durch entsprechende Anwendung von BVG § 60 Abs 4 S 2 zu schließen.
Fundstellen
Dokument-Index HI2052410 |
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