Leitsatz (amtlich)

1. § 44 SGB 10 (und nicht § 627 RVO) kommt für die Neufeststellung zur Anwendung, wenn der Widerspruchsbescheid nach dem 31.12.1980 erlassen worden ist.

2. Ein ausländischer Arbeitnehmer, der sich während der Arbeitszeit auf Anordnung des Arbeitgebers zum Arbeitsamt begibt, um die abgelaufene Arbeitserlaubnis verlängern zu lassen, steht unter Unfallversicherungsschutz. Dies ergibt sich bereits aus dem im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis wesentlich engeren betrieblichen Zusammenhang der Arbeitserlaubnis. Ein Arbeitgeber, der einen ausländischen Arbeitnehmer ohne gültige Arbeitserlaubnis beschäftigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 229 AFG.

3. Jedenfalls besteht Unfallversicherungsschutz dann, wenn der ausländische Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers tätig wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052463

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