Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zuerkennung des Geburtsdatums xx. Oktober 1951 zu erteilen.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und in Äthiopien geboren. Seit dem Jahr 1984 hat er ausweislich der in den Verwaltungsakten dokumentierten Datenlage der Beklagten rentenrechtliche Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt unter der Versicherungsnummer xxxx1063xxxx.

Am 10. Dezember 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Änderung seiner Versicherungsnummer durch Änderung des Geburtsdatums auf den xx. Oktober 1951. Er legte einen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 14. August 2013 vor, wonach u.a. aufgrund rechtsmedizinischer Gutachten feststehe, dass der Kläger nicht am xx. Oktober 1963 geboren sei. Im Ergebnis sei ein wahrscheinlicher Geburtszeitraum zwischen 1947 und 1955 ermittelt worden. Eine genaue Sachaufklärung sei nicht mehr möglich, daher sei das Geburtsdatum mit dem xx. Oktober 1951 auf den Mittelwert des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Düsseldorf festgelegt worden. Außerdem legte der Kläger seinen Personalausweis (ausgestellt am 25. November 2013) und eine Eheurkunde (ausgestellt am 21. November 2013) über die Eheschließung am 19. September 1988 vor. Sie enthalten jeweils das Geburtsdatum xx. Oktober 1951 für den Kläger.

Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. April 2014 ab. Für die gesetzliche Rentenversicherung sei gem. § 33a SGB I das Geburtsdatum maßgebend, dass sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger oder gegenüber dem Arbeitgeber ergebe. Von diesem Geburtsdatum dürfe nur abgewichen werden, wenn festgestellt wird, dass ein Schreibfehler vorliegt oder wenn sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Den hiergegen am 9. April 2014 eingegangen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass nach intensiver gesundheitlich Untersuchung und Begutachtung das Geburtsdatum durch das zuständige Gericht in Frankfurt a.M. berichtigt worden sei.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 zurück. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berichtigung des für ihn verwendeten Geburtsdatums oder Neuvergabe seiner Versicherungsnummer. Die Voraussetzungen des § 33 a Sozialgesetzbuch I (SGB I) lägen nicht vor. Ein rechtsmedizinisches Gutachten über ein mutmaßliches Lebensalter sei vom Gesetzgeber ganz bewusst nicht als geeignetes Beweismittel zum Nachweis für das Vorliegen eines unrichtigen Geburtsdatums zugelassen worden.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11. August 2014 Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Er verfolgt sein Begehren auf Änderung der Versicherungsnummer weiter und trägt vor, in Äthiopien seien bis vor kurzem keine Geburtsurkunden erstellt worden. Erst im Jahre 1999 sei für ihn eine Geburtsurkunde mit dem Datum xx. Oktober 1946 erstellt worden und seitens des Sozialgerichts in Äthiopien bescheinigt worden. In seiner ursprünglichen Heiratsurkunde und im Familienbuch sei noch 1963 als Geburtsdatum eingetragen. Bei Angabe seines Geburtsdatums im Jahre 1983 habe er den genauen Unterschied zwischen dem julianischen und dem gregorianischen Kalender nicht gekannt und daher aufgrund einer falschen Umrechnung sein Geburtsdatum anstatt mit dem xx. Oktober 1946 mit dem xx. Oktober 1963 angegeben. Er sei damals der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen. Auch habe der Kläger die Angaben nur gegenüber den Ausländerbehörden und dem Auswärtigen Amt gemacht. Es fehle daher an einer Angabe gegenüber der Beklagten als Sozialleistungsträger.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 1. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums xx. Oktober 1951 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf Bitten des Gerichts hat die Beklagte im Verfahren das Muster eines Sozialversicherungsausweises vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsgründe ist.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden durch Schreiben vom 16. September 2015 (zugestellt jeweils am 8. Oktober 2015) zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer auf der Grund...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge