nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.12.2004; Aktenzeichen B 12 KR 26/04 R)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2004 wird festgestellt, dass die Kündigung vom 05.04.2004 zum 30.06.2004 wirksam geworden ist. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, wann die von der Klägerin gegenüber der Beklagten erklärte Kündigung vom 5.4.2004 wirksam geworden ist.

Die Klägerin war seit dem 1.10.2003 Mitglied der damaligen U BKK. Die Versicherung erfolgte zum Beitragssatz von 12,8 v.H. Zum 01.04.2004 fusionierte die damalige U BKK mit der BKK C zur U BKK, der Beklagten. Zum 01.04.2004 wurde der Beitragssatz der Beklagten auf 13,8 v.H. festgesetzt. Die Klägerin erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 5.4.2004 die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung. Die Beklagte verfügte ihr gegenüber mit Bescheid vom 13.4.2004, dass sie einer Kündigung zum 30.6.2004 nicht entsprechen könne, da im Falle einer Fusion die Beiträge neu festgesetzt würden und sich deshalb kein Sonderkündigungsrecht ergäbe. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2004 zurück. Sie erläuterte, dass im Falle einer Fusion die Voraussetzungen des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V nicht vorlägen und eine Kündigung erst zum Ablauf der in § 175 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Bindungsfrist möglich sei. Die Entscheidung des Landessozialgerichts T führe nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die Klägerin hat gegen die Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der sie die Wirksamkeit bzw. Bestätigung der Kündigung zum 30.6.2004 geltend macht. Der Standpunkt der Beklagten, dass ein Sonderkündigungsrecht im Falle von Fusionen ausgeschlossen sei, führe dazu dass sie sich der Pflichten entziehen und der Vorteile der alten Krankenkasse berühmen könne. Sollte die Beklagte nicht an die alten Beitragssätze gebunden sein, so wäre die Klägerin auch nicht an die alte Mitgliedschaft gebunden; vielmehr bedürfe es im Falle einer Fusion dann eines Neubeitritts. Mangels Kündigungsbestätigung habe sie sich auch noch keine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse besorgen können. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichtes hin, dass für die Wirksamkeit der Kündigung die Ausübung des Wahlrechts gegenüber der neuen Krankenkasse erforderlich ist, hat die Klägerin am 28.6.2004 gegenüber der Beigeladenen die Aufnahme als Mitglied beantragt.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2004 festzustellen, dass die Kündigung vom 05.04.2004 zum 30.06.2003 wirksam geworden ist,

hilfsweise zu 1), unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2004 festzustellen, dass die Kündigung vom 14.04.2004 zum 31.03.2005 wirksam wird,

hilfsweise zu 2), die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 13.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2004 eine Kündigungsbestätigung zum 31.3.2005 auszustellen,

hilfsweise zu 3), festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Verzögerung des Kassenwechsels in Folge der rechtswidrigen Verweigerung der Ausstellung einer Kündigungsbestätigung entstehenden Schaden zu ersetzen,

hilfsweise zu 4), festzustellen, dass die Weigerung der Beklagten, der Klägerin unverzüglich eine Kündigungsbestätigung auszustellen, rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Für die Klägerin gelte die 18-monatige Bindungsfrist. Ein Sonderkündigungsrecht stehe ihr nicht zu, da § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V dieses nur für den Fall der Beitragserhöhung vorsehe und bereits von seinem Wortlaut her nicht eingreife. Eine Beitragserhöhung sei vorliegend nicht gegeben, da die alte Krankenkasse mit ihrer Satzung einschließlich der alten Beitragssatzregelung untergegangen sei und die neue Krankenkasse mit neuer Satzung die neue Beitragssatzhöhe originär festgesetzt habe. Der Gesetzgeber habe mit Absicht kein Sonderkündigunggsrecht von Versicherten bei einer gleichzeitigen Fusion von Krankenkassen vorgesehen. Fusionen unter Krankenkassen seien politisch erwünscht.

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst den beigefügten Unterlagen Bezug genommen, insbesondere vollinhaltlich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und Erklärungen der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bereits mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet.

Es handelt sich um eine zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage, §§ 54, 55 des Sozialgerichtsgesetzes

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