Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7. Wie-Beschäftigung. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. enge familiäre Sonderverbindung. Renovierungsarbeiten für die Familie der Tochter im Haus des Schwiegersohnes
Orientierungssatz
Verunglückt ein Schwiegervater bei Renovierungsarbeiten für die Familie seiner Tochter im Haus seines Schwiegersohnes, so steht er wegen Vorliegens einer engen familiären Sonderverbindung nicht gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 SGB VII ≪Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung≫.
Er erlitt am ... im Haus seines Schwiegersohnes bei Renovierungsarbeiten einen Unfall und zog sich dabei ganz erhebliche Verletzungen zu. Die Beklagte lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es habe sich bei der Wohnung nicht um die alleinige Wohnung des Schwiegersohns gehandelt, sondern ebenfalls um die seiner Tochter und des 2-jährigen Kindes; da er somit auch im Interesse der eigenen Tochter tätig gewesen sei, liege ein enges Familienverhältnis vor; somit handele es sich hier aufgrund der Sonderbeziehung nicht um eine sog. "Wie-Beschäftigung" und stehe somit nicht unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII. Wegen der näheren Einzelheiten wird ergänzend auf den weiteren Inhalt des Bescheides vom ... verwiesen.
Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Es könne kein Arbeitsunfall anerkannt werden; es fehle an einer sog. versicherten Tätigkeit; es liege kein Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor; auch der Versicherungstatbestand der Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sei nicht erfüllt; das BSG habe in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung verneint, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge durch eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer geprägt gewesen sei; eine Sonderbeziehung, die eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausschließe, liege bei Erfüllung gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftlicher oder körperschaftlicher Art vor; für das Eltern-Kind-Verhältnis habe § 1618a BGB Leitbildfunktion; sie bestimme, dass Eltern und Kinder einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet seien. Wegen der näheren Einzelheiten wird auch hier ergänzend auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides vom ... Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom ... form-frist-gerecht erhobene Klage. Der Kläger ist der Auffassung, entgegen der Ansicht der Beklagten liege Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vor; er habe das nahezu komplette Haus renovieren sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf den weiteren Inhalt seiner Schriftsätze verwiesen.
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... dazu verurteilt, das Ereignis vom ... als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt die bereits im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung. Ergänzend dazu führt sie aus, dass - selbst wenn man die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bejahen würde - wegen § 4 Abs. 4 SGB VII kein Versicherungsschutz bestehe. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird ergänzend auf ihrer Inhalt der Schriftsätze vom ... sowie vom ... verwiesen.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird schließlich auf den restlichen Inhalt der Streit- sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, auch dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung der Kammer gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, den Unfall des Klägers vom ... als Versicherungsunfall anzuerkennen. Der Kläger war bei der zum Unfall führenden Tätigkeit nicht unfallversichert im Sinne des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit erleidet. Eine freiwillige Versicherung (§ 6 SGB VII) oder eine solche kraft Satzung (§ 3 SGB VII) scheidet hier von vornherein aus und auch keiner der Tatbestände der Versicherung kraft Gesetzes (§ 2 SGB VII) ist erfüllt.
Der Kläger war weder als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) noch wie ein solcher (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) tätig (dazu sogleich näher). Andere in § 2 SGB VII geregelte Tatbestände kommen offensichtlich nicht in Betracht, so dass sich insoweit weitere Ausführungen erübrigen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind auch Personen gegen Arbeitsunfall ve...