Leitsatz (amtlich)
Auch die Kosten eines Vorverfahrens, an das sich ein sozialgerichtliches Verfahren nicht anschließt, sind erstattungsfähig.
Anwaltskosten im Vorverfahren sind nicht nach dem Gegenstandswert, sondern nach dem Gebührenrahmen des BRAGebO § 116 Abs 2 Nr 1 zu berechnen.
Fundstellen
Haufe-Index 2380917 |
NJW 1964, 692 |
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