Leitsatz (amtlich)

Auch die Kosten eines Vorverfahrens, an das sich ein sozialgerichtliches Verfahren nicht anschließt, sind erstattungsfähig.

Anwaltskosten im Vorverfahren sind nicht nach dem Gegenstandswert, sondern nach dem Gebührenrahmen des BRAGebO § 116 Abs 2 Nr 1 zu berechnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2380917

NJW 1964, 692

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge