Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob beim Kläger ein Versicherungsfall gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 SGB VII eingetreten ist und der Kläger deswegen Entschädigung beanspruchen kann.

Der 1958 geborene Kläger, der an Durchblutungsstörungen der linken Hand leidet, ist gelernter Kfz-Mechaniker; er arbeitete in diesem Beruf - mit Unterbrechungen - von 1972 bis 2004. Zur Zeit führt er einen Bewirtschaftungsbetrieb. Mit Schreiben vom 02.06.2004 zeigte die Krankenversicherung des Klägers, die AOK Rheinland, der Beklagten den Verdacht auf eine Berufskrankheit an. Die Beklagte zog daraufhin über den Kläger vorliegende medizinische Unterlagen bei, u. a. einen Arztbrief von L1 (vom 22.05.2004), indem von einem Hypothenar-Hammer-Syndrom links die Rede ist. Zur beruflichen Belastung des Klägers äußerte Dipl.-Ing. E1 Präventionsabteilung der Beklagten, die Firma I, bei der der Kläger seit Dezember 1979 als Kfz-Mechaniker tätig gewesen sei, habe vier Kfz-Bühnen, an denen drei bis vier Mitarbeiter alle üblichen Reparatur- und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen ausführten. Der Kläger habe bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit im Mai 2004 alle Tätigkeiten ausgeführt, die in einer kleinen Kfz-Werkstatt anfielen. Hierzu gehörten auch in geringem Umfang Karosseriearbeiten. Der Kläger, der Linkshänder sei, habe mitgeteilt, die linke Hand auch als "Hammerersatz" eingesetzt zu haben. Genauere Angaben zur Häufigkeit des Einsatzes der linken Hand als Schlaghand habe er jedoch nicht machen können. Zum Radwechsel seien nach seiner Aussage und nach Aussage der Firmeninhaberin seit 1979 bereits Druckluftschrauber verwendet worden. Das Schlagen mit der Hand auf Rad-Kreuzschraubenschlüssel, wie es früher in vielen Kfz-Werkstätten üblich gewesen sei, sei daher entfallen. Zur Klärung der Zusammenhangsfrage holte die Beklagte ein chirurgisches Gutachten von M ein, der unter Berücksichtigung eines internistischen Zusatzgutachtens von H zu dem Ergebnis kam, tatsächlich lege kein Hypothenar-Hammer-Syndrom vor, dessen berufliche Voraussetzungen im Übrigen nicht gegeben seien, sondern ein sogenanntes Raynaud-Syndrom; eine Quasi-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII (Hypothenar-Hammer-Syndrom) lasse sich nicht begründen. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte es die Beklagte ab, die Durchblutungsstörungen an der linken Hand des Klägers als oder wie eine Berufskrankheit zu entschädigen (Bescheid vom 10.05.2005). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.07.2005). Mit seiner am 09.08.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Im Erörterungstermin vom 07.11.2006 hat er angegeben, er könne nicht sagen, wie oft er während der Arbeit die linke Hand als Schlaghand eingesetzt habe und wie lange das in einer Schicht gedauert habe.

Der Kläger begehrt wegen der bei ihm vorliegenden Durchblutungsstörungen Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Beklagte begehrt schriftsätzlich die Klageabweisung.

Das Gericht hat nach Beiziehung eines Befundberichts von C, der seine ärztliche Korrespondenz beigefügt hat, ein gefäßchirurgisches Zusammenhangsgutachten von L2, L3 Klinikum E2, eingeholt. Dieser hat einen Zusammenhang der Durchblutungsstörungen in der linken Hand des Klägers mit seiner Arbeit als Kfz-Mechaniker für wahrscheinlich gehalten und die dadurch bedingte MdE auf 20 vom Hundert eingeschätzt.

Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass der Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entschieden wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 10.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 ist rechtmäßig. Beim Kläger ist kein Versicherungsfall gemäß § 9 SGB VII eingetreten. Zwar ist der Sachverständige L2 gegenteiliger Auffassung. Er hat beim Kläger ein Hypothenar-Hammer-Syndrom links diagnostiziert, einen beruflichen Zusammenhang bejaht und die MdE auf 20 vom Hundert geschätzt. Seiner Auffassung kann die Kammer jedoch nicht folgen, da es an der erforderlichen beruflichen Belastung fehlt. Es ist nicht nachgewiesen, dass die berufliche Belastung der linken Hand des Klägers ein Ausmaß erreicht hatte, das generell geeignet war ein Hypothenar-Hammer-Syndrom zu verursachen. Es ist zwar anerkannt, dass bei einem Hammerschmied mit bis zu 4000 Rückschlägen auf die die Zange haltenden Hände oder bei einem Fußbodenverleger, der während der Hälfte bzw. 30 % der Arbeitszeit alte Teppichböden mit einem Stoßspachtel vom Boden löst, die Handbelastung als ausreichend angesehen wird, ein Hypothenar-Hammer-Syndrom zu verursachen (vgl. Urteil des LSG Stuttgart vom 13.11.2003 - L 10 U 1661/02 - ). Auf der Grundlage der Ausführungen der Präventionsabteilung sowie der Angaben des Klägers ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Handbelastung des Klägers auch nur annähernd dieses Ausmaß erreicht.

Damit scheidet die Feststellung als Quasi-Berufskrankheit aus, auch eine F...

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