Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens. Konstruktionsbüro. Projektierungsbetrieb

 

Orientierungssatz

1. Der VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens war kein volkseigener Produktionsbetrieb iS des § 1 ZAVtIV iVm § 1 Abs 1 S 1 ZAVtIVDBest 2 bzw ein diesem gleichgestellter Betrieb iS des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.

2. Bei der Unterscheidung zwischen Konstruktionsbüros und Projektierungsbetrieben ist nicht maßgebend, ob die Konstruktionstätigkeiten innerhalb des Betriebs den Schwerpunkt bildeten oder nicht. Entscheidend ist allein, dass die vertraglich zu erbringende Leistung in einer Projektierungsleistung bestand.

3. Zu den Begriffen Konstruktionsbüro und Projektierungsbetrieb.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.09.2006; Aktenzeichen B 4 RA 39/05 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zeit vom 01. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Dem Kläger wurde von der T. Universität D. am 21. Dezember 1970 der akademische Grad Diplomingenieur verliehen. Der Kläger war in der streitigen Zeit als Bauingenieur im VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens (nachfolgend VEB EIBS) beschäftigt. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers wurde im Jahr 1970 umbenannt von VE Projektierungsbetrieb des Straßenwesens D. in VEB EIBS. Der Betrieb war der Wirtschaftsgruppe 63350 zugeordnet, von der in der DDR bautechnische Projektierungsbetriebe (Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arbeiten des Bauwesens) erfasst wurden. Es handelte sich bei dem VEB EIBS nicht um einen Produktionsbetrieb.

Am 17. Januar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung der Zeit vom 01. August 1960 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2003 lehnte die Beklagte die begehrte Feststellung ab. Die am 30. Juni 1990 im VEB EIBS ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.

Der Kläger legte am 07. August 2003 (Eingang bei der Beklagten) gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Der VEB EIBS sei als Konstruktionsbüro zur Erstellung von Konstruktionsunterlagen für die Planung, Ausführung und Kontrolle von Bauwerken tätig gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung im VEB EIBS nicht in einem dem Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb erfolgt sei.

Hiergegen hat der Kläger am 11. November 2003 (Eingang) vor dem Sozialgericht Dresden Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass der VEB EIBS als Konstruktionsbüro zur Erstellung von Konstruktionsunterlagen für die Planung, Ausführung und Kontrolle von Bauwerken des Bauwesens mit Betriebsteilen in der gesamten DDR tätig gewesen sei. Im VEB EIBS seien Konstruktionsunterlagen erstellt worden, so dass es sich um ein Konstruktionsbüro gehandelt habe. Hinsichtlich der Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes sei darauf abzustellen, was tatsächlich in dem Unternehmen geleistet worden ist, was dem Unternehmen das Gepräge gegeben hat. Ähnlich wie bei der Konstruktion von Plattenbauten seien Konstruktionszeichnungen angefertigt, Materialstücklisten aufgestellt worden etc.

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, seine Beschäftigungszeit vom 01. August 1960 bis 30. Juni 1990 als Zusatzversorgungszeit anzuerkennen, beantragt er zuletzt,

den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die für diese Zeit nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen. Im Übrigen nimmt der Kläger die Klage zurück.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend und vertiefend aus, dass der Hauptzweck des VEB EIBS der eines Projektierungsbetriebes gewesen sei. Die im Rahmen der Projektierung anfallenden Konstruktionen hätten dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben. Es seien lediglich die Konstruktionsbüros den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen, nicht jedoch die Projektierungsbetriebe. Im Sprachverständnis der DDR sei zwischen Konstruktion bzw. Konstruktionsbüros und Projektierung bzw. Projektierungsbetrieben unterschieden worden. Dies werde aus der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember ...

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