Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Nachweis eines Unfallereignisses zu dessen Anerkennung als Arbeitsunfall

 

Orientierungssatz

1. Die zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall erforderliche Unfallkausalität ist gegeben, wenn außer dem kausalen Anknüpfungspunkt der versicherten Tätigkeit keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die als Konkurrenzursachen wirksam geworden sein könnten.

2. Die bloße Möglichkeit der Mitverursachung durch eine innere Ursache verdrängt nicht die festgestellte Ursächlichkeit der versicherten Tätigkeit.

3. Steht einer nachweislich kausal gewordenen versicherten Ursache allein eine nur hypothetisch in Betracht kommende nicht versicherte Ursache gegenüber, deren Mitursächlichkeit nicht feststeht, sondern nur denkbar ist, so bestehen an der erforderlichen Unfallkausalität mangels Vorliegens einer wirksam gewordenen Konkurrenzursache keine Zweifel.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.2015; Aktenzeichen B 2 U 8/14 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2010 verurteilt, das Ereignis vom 15.12.2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der am 00.00.1987 geborene Kläger ist seit dem 01.10.2007 an der Universität C immatrikuliert und war dort im Wintersemester 2008/2009 als ordentlicher Student eingeschrieben.

Am 17.12.2008 wurde der Beklagten mitgeteilt, der Kläger habe am 15.12.2008 auf dem Weg zur Universität einen Unfall gehabt. Er liege zur Zeit im Koma und könne den genauen Ablauf noch nicht beschreiben.

In einem Entlassungsbericht vom 13.01.2009 teilte das Evangelische Krankenhaus C, in dem sich der Kläger vom 15.12.2008 bis zum 12.01.2009 in stationärer Behandlung befand, mit, bei dem Kläger sei ein Subduralhämatom rechts fronto-parietal bei Zustand nach Sturz unklarer Genese diagnostiziert worden.

Anschließend befand sich der Kläger ab dem 13.01.2009 in der Klinik C1 A. Dort wurden die folgenden Diagnosen gestellt:

Polytrauma 15.12.2008 mit: Schädel-Hirn-Trauma II.-III. Grades, SAB über der linken Hemisphäre, Kontusion links anterior, subdurales Hämatom rechts fronto-parietal, subgaleales Hämatom rechts parietal, Kalottenfraktur rechts frontal, hämorrhagische Kontusionsblutung links temporo-basal und links frontal, zweimal nach Blutung (subdural/epidural).

Ausweislich eines Dienstreiseberichtes der Beklagten vom 24.02.2009 teilten die Eltern des Klägers und der Kläger dem Sachbearbeiter der Beklagten mit, der Kläger könne sich an das Ereignis überhaupt nicht erinnern. Die Erinnerung ende mehrere Stunden davor und setze erst mehrere Tage nachher wieder ein. Der Vater des Klägers habe inzwischen in Erfahrung bringen können, dass sein Sohn sich auf dem Weg zur Uni befunden habe und in der U-Bahnstation Hauptbahnhof in C zu Fall gekommen sei. Wodurch dieser Sturz entstanden sei, habe er jedoch nicht in Erfahrung bringen können.

In einem Wegeunfall-Fragebogen wurde der Beklagten mitgeteilt, der Unfall habe sich am 15.12.2008 gegen 9.30 Uhr ereignet. Der Unfall habe sich beim Umsteigen am Hauptbahnhof C von der Linie 3 zur Linie 4 der Stadtbahn C ereignet auf dem Bahnsteig der Linie 4 Richtung Universität. Zum Unfallzeitpunkt sei der Kläger von zu Hause gekommen, um zur Universität C zu fahren. Er habe seine Wohnung gegen 9.00 Uhr verlassen. Der Beginn der Vorlesung an der Universität sei um etwa 10.00 Uhr gewesen. Wie sich der Unfall ereignet habe, sei wegen einer Erinnerungslücke nicht bekannt.

Nach dem Unfall sei ein Herr T G (richtig: G1) hinzugekommen, der den Rettungswagen alarmiert habe.

Nach einem weiteren Dienstreisebericht vom 03.03.2009 teilte der Zeuge G1 einem Sachbearbeiter der Beklagten telefonisch mit, er habe bei dem fraglichen Ereignis höchstens zwei Meter von dem Kläger entfernt gestanden. Dieser habe auf die U-Bahn wartend auf dem Bahnsteig gestanden und sei plötzlich ohne äußere Einwirkung umgefallen. Im Fall habe der Kläger keinen Kontakt mit einer Säule oder einem anderen Gegenstand gehabt. Vielmehr sei er ohne Abwehrbewegung ausschließlich auf dem Boden aufgeschlagen. Außerdem habe der Kläger sofort krampfartige Bewegungen gemacht, wobei der Zeuge G1 nicht anzugeben vermochte, ob ein Krampfanfall bereits zum Fallen geführt habe oder erst direkt nach dem Sturz eingesetzt sei.

Auf Bitten der Beklagten teilte der Zeuge G1 der Beklagten am 31.03.2009 nochmals schriftlich mit, er habe am 15.12.2008 auf dem Gleis 4 der U-Bahnstation in C am Hauptbahnhof gestanden und auf seine Bahn gewartet. Plötzlich sei ein ihm bis dahin unbekannter Mann (Herr I) in einer Entfernung von fünf Metern umgekippt. Eine vorherige Einwirkung Dritter habe er nicht beobachtet. Er habe gesehen, wie der Kläger ohne jeglichen Schutzreflex mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen sei. Er sei zusammen mit einer Frau zu dem Kläger ger...

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