nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 16 KR 357/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für eine Therapie des Klägers mit Immunglobulinen zu übernehmen.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Er leidet an einer 1988 nachgewiesenen multiplen Sklerose-Erkrankung (Enzephalomyelitis disseminata) mit schubförmigem Krankheitsverlauf; unterschieden werden insoweit Multiple Sklerose-Erkrankungen mit chronischprogredientem bzw. schubförmig-remirierendem Verlauf.

Die neurologische Klinik T in C beantragte im Juli 1999 für den Kläger die Übernahme der Kosten für eine Dauerbehandlung des Klägers mit Immunglobulinen unter dem Hinweis, der Kläger leide unter sich häufenden Verschlechterungsschüben, hinsichtlich deren Behandlung eine solche mit Interferonen aufgrund einer wiederkehrenden depressiven Störung nicht in Frage käme; in der Bundesrepublik Deutschland würden insoweit bereits unzählige an Multiple Sklerose erkrankte Patienten mit Immunglobulinen behandelt; diesbezüglich bestehe auch nach einem Konsensuspapier der Deutschen Multiple-Sklerose-Gesellschaft eine ausdrückliche Empfehlung zur Behandlung mit Immunglobulinen bei schubförmigem Verlauf. Nachdem hierzu Dr. M, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe, in einer Stellungnahme vom 16.07.1999 darauf hingewiesen hatte, Immunglobuline seien für die Behandlung der Erkrankung nicht zugelassen -hinsichtlich des verordneten Octagam handelt es sich insoweit um ein verschreibungspflichtiges, in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenes Medikament zur intravenösen Infusion zur Behandlung primärer Antikörperzustände, idiopathischer thromoztopenischer Purpura, sekundärer Immunmangelkrankheiten, HIV-Infektion bei Kindern, Kawasaikisyndrom sowie allogenen Knochenmarkstransplantationen- lehnte es sich Beklagte mit Bescheid vom 19.07.1999 ab, die Behandlungskosten zu übernehmen.

Mit dem hiergegen am 29.07.1999 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, aufgrund seiner psychischen depressiven Erkrankung bestehe hinsichtlich anderer in Frage kommender Medikamente eine Kontraindikation, so dass die Beklagte, zumal auch durch österreichische Studien die Wirksamkeit intravenöser Immunglobulingabe zur Behandlung schubförmiger Multipler Sklerose belegt sei, verpflichtet sei, die Behandlungskosten zu übernehmen. Die Beklagte holte hierauf ein Gutachten sowie weitere gutachterliche Stellungnahmen von Dr. M (vom 28.09.1999, 06.12.1999 und 01.09.2000) ein, in welchem diese darauf hinwies, derzeit stünden verlässliche wissenschaftliche Daten zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des verordneten Arzneimittels nicht zur Verfügung, so dass die Dauertherapie nicht zu empfehlen sei. Vorrangig komme eine Behandlung mit Copaxone, einem in den USA zur Behandlung der Multiplen Sklerose zugelassenen und in der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall bei Patienten im Fall einer Kontraindikation empfohlenen Präparat, sowie Azathioprin (Imurek), hinsichtlich dessen derzeit ein Zulassungsverfahren laufe, in Betracht, so dass mehrere alternative Medikamente zur Verfügung ständen und auch ein Notfall, welcher einen indikationsfremden Einsatz von Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertige, nicht vorliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2000 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen richtet sich die am 27.12.2000 erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er vertritt die Auffassung, in Anbetracht des therapeutischen Nutzens des verordneten Medikaments könne dessen fehlende Zulassung bei fehlenden Behandlungsalternativen seinem Versorgungsanspruch nicht entgegenstehen. Ebensowenig schließe einen solchen die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.03.2002 (Az.: B 1 KR 37/00 R) aus, da er an einer schubweise verlaufenden Form der Erkrankung leide, hinsichtlich derer in Österreich veröffentliche Studien die Wirksamkeit der Behandlung mit Immunglobulinen belegten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2000 zu verurteilen, die Kosten für die Behandlung mit Immunglobulinen zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht zunächst die Ausführungen ihrer Verwaltungsentscheidungen mit den zugrundeliegenden Stellungnahmen des MDK zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung und verweist im Weiteren darauf, dass nicht ersichtlich sei, dass eine Kontraindikation hinsichtlich der Anwendung des mittlerweile in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Medikaments Azathioprin für den Kläger vorliege. Abgesehen davon erfüllten die derzeitig vorliegenden Studien nicht die Anforderungen an Studien zum Nachweis der Wirksamkeit und Sicherheit der Immunglob...

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