Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.04.2021; Aktenzeichen B 12 R 18/19 R)

BSG (Beschluss vom 08.04.2021; Aktenzeichen B 12 R 18/19 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 43.497,76 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.03.2013 aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) streitig.

Die Klägerin, seit 00.00.2014 Rechtsnachfolgerin der A GmbH, ist ein Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung und im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Klägerin wandte bei der Arbeitsentgeltberechnung für die beschäftigten Leiharbeitnehmer zunächst das zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) vereinbarte Tarifwerk an. Am 15.03.2010 wurde das Tarifwerk dahingehend modifiziert, dass auf Gewerkschaftsseite nicht nur die CGZP, sondern zusätzlich fünf Einzelgewerkschaften genannt wurden.

In der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2011 verwendete die Klägerin in ihren Arbeitsverträgen die folgende Bezugnahmeklausel:

"Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) einerseits und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP), der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV), dem Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD), dem Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB), medsonet Die Gesundheitsgewerkschaft (medsonet) andererseits abgeschlossenen Tarifverträge, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag für die Auszubildenden, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifverträge West und Ost sowie Beschäftigungssicherungstarifvertrag, in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung."

In der Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.03.2013 verwendete die Klägerin in ihren Arbeitsverträgen die folgende Bezugnahmeklausel:

"Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag des BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V.) bestehend aus Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag für die Auszubildenden, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifverträge West und Ost sowie Beschäftigungssicherungstarifverträge, in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Seit dem 15.04.2011 ist der BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) der gültige Zusammenschluss des AMP (Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V.) und des BZA (Bundesverband Zeitarbeit Personal Dienstleistungen e.V.)."

Am 01.09.2014 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Nach Anhörung der Klägerin mit Schriftstück vom 19.11.2014 forderte die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 04.12.2014 für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2013 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt 43.497,76 Euro nach. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Gesetzgeber habe seit dem 01.01.2004 für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung den Grundsatz "equal pay" (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) und das Gebot "equal treatment" (gleiche Arbeitsbedingungen) im Gesetz (§ 10 Abs. 4 AÜG) verankert. Das AÜG sehe jedoch einen Ausnahmefall für das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot vor. Existiere ein Tarifvertrag, der die Entlohnung der Leiharbeitnehmer regle, könne gemäß § 9 Nr. 2 AÜG vom Gleichbehandlungsgrundsatz auch zum Nachteil des Leiharbeitnehmers abgewichen werden. Dies gelte nicht nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden seien, sondern auch, wenn in Arbeitsverträgen die Geltung von Tarifverträgen vereinbart werde. Bei den von der Klägerin verwendeten vorformulierten Vertragsbedingungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bestimmungen in AGB seien unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Eine unangemessene Benachteiligung und damit eine Unwirksamkeit der Vertragsbedingung könne sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch aus der Unklarheit und Unverständlichkeit einer Bestimmung in AGB ergeben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe mit Urteilen vom 13.03.2013 (Az. 5 AZR 954/11 und 5 AZR 242/12) festgestellt, dass die Verweisung in Arbeitsverträgen auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP), der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) und den genannten Gewerkschaften vom 15.03.2010 intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei, wenn sich nicht ersehen lasse, welc...

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