Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.05.2022; Aktenzeichen B 11 AL 8/21 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -.

Die Klägerin, die eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert hat, war von 1995 bis 31.12.2013 als Personalleiterin bei Firma C. Schuhhandels GmbH beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Aufhebungsvereinbarung vom 07.06.2013 bzw. 26.06.2013 zum 31.12.2013.

In Ziffer 1 der Aufhebungsvereinbarung heißt es wörtlich:

“Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen der C. und der Mitarbeiterin bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der C. wegen dringender betrieblicher Gründe und unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum Ablauf des 31.12.2013 (nachfolgend Beendigungsdatum) einvernehmlich aufgehoben wird“.

Die Klägerin erhielt ausweislich Ziffer 2 der Aufhebungsvereinbarung eine Abfindung i. H. v. 132.126 €.

Die Klägerin meldete sich bei der Beklagten zum 01.01.2014 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg, das ihr durch Bescheid vom 29.01.2014 ab 18.01.2014 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 58,67 € bewilligt wurde; im Zeitraum vom 01.01. 2014 bis 17.01.2014 ruhte der Anspruch wegen eines gezahlten Anspruchs auf r Urlaubsabgeltung.

Durch Bescheid vom 25.03.2014 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab 01.04.2014 auf, weil die Klägerin eine Beschäftigung aufnahm.

Ab 01.04.2014 war die Klägerin im Schuhhaus D. GmbH & Co KG als Personalleiterin beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Aufhebungsvereinbarung vom 30.07.2014 zum 31.08.2014, wobei die Klägerin ab 16.08.2014 bis zum 31.08.2014 unwiderruflich - ohne Lohnfortzahlung - von der Arbeit freigestellt war.

Die Klägerin meldete sich bei der Beklagten am 29.08.2014 erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg ab dem Zeitpunkt der unwiderruflichen Freistellung.

Die Beklagte bewilligte ihr durch Bescheid vom 29.08.2014 - zunächst vorläufig - ab 10.11.2014 Alg für eine Restanspruchsdauer im Umfang von 286 Tagen und in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 58,67 €. Im Bescheid war ausgeführt, über den Auszahlungsanspruch für die Zeit vom 18.08.2014 bis 09.11.2014 würde sie noch ein gesondertes Schreiben erhalten. Gleichzeitig nahm die Beklagte im Bescheid vom 29.08.2014 für den Zeitraum vom 18.08.2014 bis 09.11.2014 eine vorläufige Anspruchsminderung (um 84 Tage) vor.

Durch Änderungsbescheid vom 16.09.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin sodann Alg - nunmehr endgültig abschließend - und zwar ab 18.08.2014 (also ohne die Feststellung einer Sperrzeit).

Ab dem 25.09.2014 nahm die Klägerin an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung teil, wobei ihr dafür durch Änderungsbescheid vom 10.11.2014 Alg weiterbewilligt worden war.

Ab 16.02.2015 nahm die Klägerin eine selbständige Tätigkeit auf, weshalb die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alg durch Bescheid vom 16.02.2015 ab diesem Tag aufhob.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin zugleich einen Gründungszuschuss für die Zeit vom 16.02.2015 bis 15.08.2015.

Im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit arbeitete die Klägerin u. a. als Dozentin für die IHK sowie als Trainerin und als Businesscoach.

Die Klägerin meldete sich bei der Beklagten am 05.05.2017 erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg.

Mit Schreiben vom 26.06.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe in den letzten zwei Jahren vor dem 05.05.2017 nur weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt zurückgelegt, welches bei der Bemessung ihres Alg berücksichtigt werden könne. Der Bemessung ihres Alg werde daher ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 152 Abs. 1 S. 1 SGB III). Das fiktive Arbeitsentgelt richte sich nach der Beschäftigung als „Leiterin Personal“, da sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für sie in erster Linie auf eine solche Tätigkeit erstrecken würden. Für die Tätigkeit sei eine abgeschlossene Ausbildung erforderlich, weshalb eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 erfolgen müsse (§ 152 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III).

Durch Bescheid vom 28.06.2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin sodann Alg ab 05.05.2017 für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 26,21 €.

Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch, zunächst per E-Mail und sodann auf den Hinweis der Beklagten vom 03.07.2017 auch schriftlich (Schreiben vom 04.07.2017), der durch Widerspruchsbescheid vom 06.07.2017 u. a. mit der Begründung zurückgewiesen wurde, die Höhe des bewilligten Alg sei nicht zu beanstanden.

Nach § 149 SGB III betrage das Alg 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt). Das Leistungsentgelt sei gemäß § 153 Abs. 1 SGB III das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 150 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Besch...

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