Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Wegfall des Anspruchs auf Wohnungserstausstattung bei Einzug eines Angehörigen mit Hausrat. Unterkunft und Heizung. Darlehen für Stromschulden

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Gewährung von Erstausstattung für die Wohnung gem § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 kann nachträglich wegfallen, wenn der Auszug aus der Wohnung faktisch rückgängig gemacht wird (hier durch Nachzug der Großmutter in die neue Wohnung) .

 

Orientierungssatz

Ist eine Stromsperre vom Energieversorgungsunternehmen wegen Stromschulden bereits vollzogen worden, so ist das Ermessen des Grundsicherungsträgers bei der Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens gem § 22 Abs 5 SGB 2 reduziert und das Darlehen kann nur in atypischen Fällen versagt werden.

 

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller ein Darlehen über 382,82 Euro zur Tilgung der bei der swb Vertrieb Bremen GmbH entstandenen Zahlungsrückstände zu gewähren. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, den Betrag direkt an die swb Vertrieb Bremen GmbH zu leisten. Die Zahlung erfolgt darlehnsweise und unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu zwei Dritteln.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller (d. Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum einen noch die Gewährung eines Darlehens zur Tilgung rückständiger Stromkosten, zum anderen die Übernahme der Erstausstattung für die Wohnung (für Waschmaschine, Lampen, Wohnzimmermöbel, Kleiderschrank, Gardinen und Bett).

Der 1988 geborene Ast. wohnte bis Februar 2009 bei seiner Großmutter in F-Stadt. In der Zeit vom 3. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 hatte er einen befristeten Arbeitsvertrag in A-Stadt. Am 6. Februar 2009 mietete er eine Wohnung in A-Stadt an und bezog diese etwa Mitte Februar. Seit dem 3. August 2009 wohnt auch seine Großmutter mit ihm dort. Der Ast. steht - nachdem sein Arbeitsverhältnis nicht verlängert wurde - im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin, der Trägerin der Grundsicherung in A-Stadt. Für die Zahlung der Mietkaution der neuen Wohnung gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 250,00 Euro (Bescheid vom 6. August 2009). Der Antragsteller erhob wegen der nur darlehnsweise erfolgten Gewährung mit Anwaltsschreiben vom 12. August 2009 Widerspruch und verwies auf die anders lautende Weisungslage der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 5. August 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung eines Darlehens für die Übernahme von Stromschulden ab. Sie verwies darauf, dass der Antragsteller die vorherige Wohnung ohne Zustimmung der Antragsgegnerin angemietet habe. Er hätte sich darauf verlassen, dass sein Arbeitsvertrag verlängert würde. Dies sei unwirtschaftlich gewesen. Hiergegen erhob der Antragsteller ebenfalls mit Anwaltsschreiben vom 12. August 2009 Widerspruch. Mit Bescheid vom 6. August 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung ab. Sie führte aus, der Antragsteller könne diese Leistungen aus eigenen Kräften in vollem Umfange selbst decken. Der Antragsteller bewohne die Wohnung bereits seit dem Februar 2009, also zu einem Zeitpunkt, als er noch Einkommen bezogen habe. Auch hiergegen erhob der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 12. August 2009 Widerspruch. Über alle drei Widersprüche ist soweit ersichtlich noch nicht entschieden.

Am 31. August 2009 hat d. Ast. beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er wendet sich zum einen gegen die Rückzahlungsverpflichtung des wegen der Mietkaution gewährten Darlehens. Insofern hat die Antragsgegnerin dem Eilantrag abgeholfen (Schreiben vom 7. September 2009). Der Antragssteller begehrt daneben noch die Gewährung eines Darlehens zur Befriedigung der Stromschulden. Er führt aus, der Strom sei bereits am 30. Juni 2009 abgestellt worden. Dies sei für seine herzkranke Großmutter unzumutbar. Die behandelnde Ärztin habe erklärt, dass die fehlende Stromversorgung lebensbedrohliche Folgen haben könnte. Der Antragsteller begehrt außerdem noch die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung. Er trägt vor, ihm fehlten Waschmaschine, Lampen, Wohnzimmermöbel, Kleiderschrank, Gardinen und Bett. Die Waschmaschine seiner Großmutter und der Kleiderschrank seien beim Umzug nach A-Stadt beschädigt worden. Er schlafe derzeit auf einem Schlafsofa, habe deshalb aber bereits Rückenschmerzen.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten, soweit sie ihm nicht bereits - bezüglich der Mietkaution - abgeholfen hat. Sie verweist auf einen Vermerk des Leistungsteams. Danach liegt bezüglich der Stromrückstände keine Dringlichkeit vor, weil der Antragsteller bereits seit dem 30. Juni 2009 ohne Strom wohnt. Außerdem lebten keine Kinder in der Wohnung. Stromkosten seien Bestandteil der Regelleistung. Stromschulde...

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