Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinterbliebenenrente an gleichgeschlechtlichen Partner

 

Leitsatz (amtlich)

Versicherte haben keinen Anspruch auf Zusicherung einer Hinterbliebenenrente für ihren gleichgeschlechtlichen Lebenspartner. Die Regelung des § 46 SGB 6, nach der nur Hinterbliebene Witwen- bzw Witwerrenten beanspruchen können, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten rechtsgültig verheiratet waren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2061021

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