Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenerhöhung bei gleichartigen zusätzlichen Versorgungen. Konkurrenzverhältnis des EinigVtr. Rentenerhöhung ab 1.1.1992. Pauschalumwertung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. § 23 Abs 1 RAnglG sowie § 6 Abs 3 RAV 1 und § 8 Abs 1 RAF 2 - Anrechnung von Anpassungsbeträgen auf gleichartige zusätzliche Versorgungen - verstoßen nicht gegen Art 14 GG.

2. Die Vorschrift des § 10 Abs 1 Nr 1 AAÜG steht im Widerspruch zu Anl 2 Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 Buchst b S 4 EinigVtr. Dieser Vorschrift kommt bei der Lösung des entstehenden Konkurrenzverhältnisses Vorrang zu.

3. § 4 Abs 4 AAÜG ist auch dann zugunsten der Bezieher von Renten aus Zusatzversorgungssystemen anzuwenden wenn die Anspruchsbegrenzung von § 10 AAÜG aufgrund des Konkurrenzverhältnisses zum EinigVtr keine Anwendung findet.

4. Ein Anspruch auf endgültige Berechnung statt der Pauschalumwertung vor dem 1.1.1994 besteht nach § 307b Abs 5 iVm § 307a Abs 8 SGB 6 nicht. Eine derartige vorläufige Regelung ist unter Berücksichtigung des Art 143 Abs 1 GG jedenfalls bis zum 31.12.1992 auch verfassungsgemäß.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2060674

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