nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen

BSG (Aktenzeichen B 12 KR 36/03 R)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.08.2004; Aktenzeichen B 12 KR 36/03 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Sohn der Klägerin auch in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 familienversichert war.

Die Klägerin ist Pflichtmitglied der Beklagten. Ihr Ehemann ist Beamter und nicht Mitglied einer (gesetzlichen) Krankenkasse. Das gemeinsame Kind …geb. 00.00.1991, war über die Klägerin bei der Beklagten familienversichert. In einem am 03.12.1998 bei der Beklagten eingegangenen Fragebogen gab die Klägerin an, dass ihr Ehemann monatliche Bruttoeinkünfte von ca. 6.000,00 DM habe. Daraufhin bejahte die Beklagte auf der Rückseite des Fragebogens in einem Vermerk die Voraussetzungen der Familienversicherung für …Im September 2001 überprüfte die Beklagte die Familienversicherungsvoraussetzungen. Die Klägerin legte Verdienstbescheinigungen ihres Ehemannes und den Einkommensteuer-Bescheid für 2000 vor.

Aufgrund dieser Unterlagen beendete die Beklagte durch Bescheid vom 26.11.2001 die Familienversicherung von …zum 03.12.1998 mit der Begründung, der Ehemann der Klägerin sei nicht Mitglied einer Krankenkasse; sein Gesamteinkommen übersteige monatlich 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze und sei höher als das Gesamteinkommen der Klägerin.

Dagegen legte die Klägerin am 29.11.2001 Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass sich – abgesehen von den allgemein bekannten tariflichen Änderungen – an den Einkommensverhältnissen ihres Ehemannes nichts geändert habe. Ergänzend legte die Klägerin den (geänderten) Einkommensteuer-Bescheid für 1999 vor. Seit 01.12.2001 ist das Kind …privat versichert.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 01.03.2002 zurück: die Familienversicherung ende kraft Gesetz, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen; dies sei ab 03.12.1998 der Fall; die Krankenkasse sei nicht gehindert, rückwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangen heit liegenden Zeitpunkt die Familienversicherung nicht mehr bestanden habe.

Dagegen hat die Klägerin am 28.03.2002 Klage erhoben. Sie hat Einkommensteuer-Bescheide für 1998, 1999, 2000 und 2001 vorgelegt.

Es ergeben sich folgende Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes (in DM-Beträgen)

1998 (ESt-Besch.v. 14.07.99)

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Ehemann 77241 \226 Klägerin 58289

./.

Arbeitnehmer-Pauschalbetrag \226 Ehemann 2000 \226 Klägerin 2000

Einkünfte \226 Ehemann 75241 \226 Klägerin 56289

Einkünfte aus Kapitalvermögen \226 Ehemann 1048 \226 Klägerin 0

./.

Werbungskosten-Pauschbetrag \226 Ehemann 200 \226 Klägerin 0

./.

Sparer-Freibetrag \226 Ehemann 848 \226 Klägerin 0

Einkünfte \226 Ehemann 0 \226 Klägerin 0

Gesamtbetrag der Einkünfte \226 Ehemann 75241 \226 Klägerin 56289

1999 (ESt-Besch.v. 15.03.00)

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Ehemann 80446 \226 Klägerin 60008

./.

Arbeitnehmer-Pauschalbetrag \226 Ehemann 2000 \226 Klägerin 2000

Einkünfte \226 Ehemann 78446 \226 Klägerin 58008

Einkünfte aus Kapitalvermögen \226 Ehemann 234 \226 Klägerin 0

./.

Werbungskosten-Pauschbetrag \226 Ehemann 200 \226 Klägerin 0

./.

Sparer-Freibetrag \226 Ehemann 34 \226 Klägerin 0

Einkünfte \226 Ehemann 0 \226 Klägerin 0

Gesamtbetrag der Einkünfte \226 Ehemann 78446 \226 Klägerin 58008

2000 (ESt-Besch.v. 14.02.01)

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Ehemann 81334 \226 Klägerin 62110

./.

Arbeitnehmer-Pauschalbetrag \226 Ehemann 2000 \226 Klägerin 2000

Einkünfte \226 Ehemann 79334 \226 Klägerin 60110

Einkünfte aus Kapitalvermögen \226 Ehemann 0 \226 Klägerin 0

./.

Werbungskosten-Pauschbetrag \226 Ehemann 0 \226 Klägerin 0

./.

Sparer-Freibetrag \226 Ehemann 0 \226 Klägerin 0

Einkünfte \226 Ehemann 0 \226 Klägerin 0

Gesamtbetrag der Einkünfte \226 Ehemann 79334 \226 Klägerin 60110

2001 (ESt-Besch.v. 22.02.01)

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Ehemann 82685 \226 Klägerin 65721

./.

Arbeitnehmer-Pauschalbetrag \226 Ehemann 2000 \226 Klägerin 2000

Einkünfte \226 Ehemann 80685 \226 Klägerin 63721

Einkünfte aus Kapitalvermögen \226 Ehemann 0 \226 Klägerin 0

./.

Werbungskosten-Pauschbetrag \226 Ehemann 0 \226 Klägerin 0

./.

Sparer-Freibetrag \226 Ehemann 0 \226 Klägerin 0

Einkünfte \226 Ehemann 0 \226 Klägerin 0

Gesamtbetrag der Einkünfte \226 Ehemann 80685 \226 Klägerin 63721

Neben den Sonderausgaben weisen die Einkommensteuer-Bescheide u. a. folgende Positionen auf (in DM -Beträgen)

1998

Außergewöhnliche Belastungen – 1110

Freibeträge für 1 Kind – 6912

1999

Außergewöhnliche Belastungen – 3390

Freibeträge für 1 Kind – 6912

2000

Außergewöhnliche Belastungen – 2220

Freibeträge für 1 Kind – 9936

2001

Außergewöhnliche Belastungen – 1110

Freibeträge für 1 Kind – 9936

Die Beklagte hat während des Klageverfahrens eingeräumt, dass das Gesamtein kommen des Ehemannes der Klägerin im Jahre 1998 nicht die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten habe. ...

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