nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.03.2005; Aktenzeichen B 7a/7 AL 68/04 R)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07.07.2004; Aktenzeichen L 12 (9) AL 220/03)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 24.02.2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab Februar 2003.

Der im Jahre 1954 geborene Kläger arbeitete zuletzt bis zum 31.12.1993 als Baumaschinenführer und bezog anschliessend Arbeitslosengeld, Krankengeld und seit 24.02.1997 Anschlussarbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der ab 29.02.1996 gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit. Bis zum 23.02.2003 (Ablauf des Bewilligungsabschnittes) betrug der wöchentliche Leistungssatz 200,34 EURO. Der Kläger verfügt über zwei Kapitallebensversicherungen. Die höhere mit einer Versicherungssumme von 82.951,00 DM wurde am 01.01.1987 abgeschlossen und ist am 01.10.2013 fällig; die zweite Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 19.438,00 DM wurde am 01.12.1999 abgeschlossen und ist am 11.12.2019 fällig. Zum 01.01.2001 betrug der Rückkaufwert für die am 01.01.1987 abgeschlossene Versicherung 43.614,78 DM bei einer eingezahlten Summe von 28.925,50 DM und der Rückkaufwert für die am 01.12.1999 abgeschlossene Versicherung 423,38 DM bei einer eingezahlten Summe von 372,71 DM. Zum 01.03.2003 betrugen die Rückkaufwerte 29.054,99EURO und 1.450,59 EURO.

Mit Wirkung vom 24.02.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 27.02.2003 ab, weil der Kläger nicht bedürftig sei. Er verfüge gemeinsam mit seiner Ehegattin über ein Vermögen in Höhe von 30.505,58 EURO, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der beiden Freibeträge in Höhe von 9.600,00 EURO und 9.200,00 EURO verbleibe ein Betrag von 11.705,58 EURO, der bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die von der Beklagten berücksichtigten Lebensversicherungen stellten kein anrechenbar verwertbares Vermögen dar, weil sie der Alterssicherung dienten. Durch seine Krankheiten sei er schon in recht jungem Alter berufsunfähig geworden, so dass er keine Möglichkeiten habe, seine Rentenanwartschaften zu steigern. Er sei deshalb darauf angewiesen, sich durch private Initiative eine Altersversorgung aufzubauen. Dies habe er durch den Abschluss der Lebensversicherungen getan.

Durch Widerspruchsbescheid vom 26.03.2003 wies die Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes Aachen den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, Vermögen sei nur dann als der Alterssicherung dienend anzusehen, wenn der Arbeitslose oder sein Ehegatte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 SGB VI befreit sei. Ein solcher Tatbestand sei jedoch nicht gegeben, so dass das Vermögen Berücksichtigung finden müsse. Nach § 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung sei das gesamte verwertbare Vermögen abzüglich des Freibetrages zu berücksichtigen. Freibetrag sei ein Betrag von 200,00 EURO je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners und dürfe jeweils 13.000,00 EURO nicht übersteigen. Der Kläger habe zwei Lebensversicherungen mit einem Gesamtwert von 30.505,58 EURO. Der Kläger sei 48 und seine Ehefrau 46 Jahre alt, so dass ein Gesamtfreibetrag von 18.800,00 EURO abzuziehen sei. Das Restvermögen in Höhe von 11.705,58 EURO sei bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen gewesen.

Mit der vorliegenden Klage weist der Kläger darauf hin, dass bislang seine Lebensversicherungen nie angerechnet worden seien. Das Sozialgericht (SG) Berlin habe entschieden, dass die Bundesanstalt für Arbeit Lebensversicherungen nicht bei der Frage der Gewährung von Arbeitslosenhilfe anrechnen dürfe. Eine Anrechnung dürfe nicht dazu führen, dass es zum Verlust erarbeiteter Lebensgrundlagen komme und der Arbeitslose auch den Zugriff auf die letzten finanziellen Reserven dulden müsse. Wenn Lebensversicherungen auch noch verwertet würden, wäre eine angemessene Alterssicherung nicht mehr möglich. Bislang habe er seinen Lebensunterhalt von den Rentenzahlungen und der Überziehung seines Kontos bestritten. Sein Konto befinde sich mit 4.200,00 EURO im Minus.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab 24.02.2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen V...

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