Rz. 104
Ein ausländischer Gründer bringt eine Anmeldung lediglich zu dem Handelsregister ein. Ihr sind im Original und in beglaubigter Übersetzung beizufügen:
▪ | Handelsregisterauszug des Gründers, aus dem seine Rechtsform und der Eintragungszeitpunkt hervorgehen, bzw. falls das Land des Gründers kein Handelsregister führt, entsprechende beglaubigte Gründungsunterlagen; |
▪ | Beschluss des Gründers über die Gründung der Zweigniederlassung (ggf. zusätzlich eine Erklärung über die Errichtung der Zweigniederlassung); |
▪ | beglaubigte Erklärung des Bevollmächtigten des Gründers betreffend die Übernahme der Haftung für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung und |
▪ | Bankverbindung des Gründers. |
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