Rz. 104

Ein ausländischer Gründer bringt eine Anmeldung lediglich zu dem Handelsregister ein. Ihr sind im Original und in beglaubigter Übersetzung beizufügen:

Handelsregisterauszug des Gründers, aus dem seine Rechtsform und der Eintragungszeitpunkt hervorgehen, bzw. falls das Land des Gründers kein Handelsregister führt, entsprechende beglaubigte Gründungsunterlagen;
Beschluss des Gründers über die Gründung der Zweigniederlassung (ggf. zusätzlich eine Erklärung über die Errichtung der Zweigniederlassung);
beglaubigte Erklärung des Bevollmächtigten des Gründers betreffend die Übernahme der Haftung für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung und
Bankverbindung des Gründers.

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