I. Geschäftsbriefe

 

Rz. 97

Auf allen Schreiben, Aufträgen, Rechnungen und ähnlichen Unterlagen eines Kaufmannes, also auch der Gesellschaft (nachfolgend "Geschäftsbriefe"), sind gem. Art. 25 ZPD Firma, Sitz, das Handelsregister, bei dem die Gesellschaft eingetragen ist, sowie die Handelsregisternummer und persönliche Identifikationsnummer anzugeben.

II. Buchführungspflicht

 

Rz. 98

Alle juristischen Personen haben ihre Bücher nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen. Gemäß dem Gesetz über Buchführung haben juristische Personen Bilanzen für jedes Wirtschaftsjahr zu erstellen. Die Bilanzen/Jahresabschlüsse, die unter Berücksichtigung von IFRS und serbischen Rechnungslegungsstandards aufzustellen sind, unterliegen einer jährlichen Prüfung durch Abschlussprüfer (mit Ausnahme von Abschlüssen kleiner Gesellschaften i.S.d. Gesetzes über Revision).

 

Rz. 99

Das Geschäftsjahr entspricht grundsätzlich dem Kalenderjahr, wobei ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zulässig ist. Alle Gesellschaften, deren Bilanzen/Jahresabschlüsse von einem Abschlussprüfer zu prüfen sind, haben ihre Abschlüsse zusammen mit den Stellungnahmen der Prüfer spätestens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in öffentlichen Medien oder auf ihrer Website zu veröffentlichen.

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